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Nicht mein „Weltbestes Bier“ – Münchner Brauerei wirbt mit falscher Aussage

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weltbestes Bier irreführende Werbung
Photo by Elevate on Unsplash

„Mama, bin ich dein Lieblingskind?“, fragte ein Mädchen neulich seine Mutter im Bus, während diese den kleinen Sohn im Kinderwagen hin und her schaukelte.

„Du bist meine Lieblingstochter!“ war die diplomatische Antwort der Mutter, mit der sich das Mädchen – sichtlich zufrieden- in den Sitz zurücklehnte.

„Papa, Mama hat gesagt, ich bin ihr Lieblingskind!“ sagte die kleine dann schelmisch zum Vater auf dem Sitz neben sich. Dieser tätschelte seiner Tochter wohlwollend den Kopf und nickte nur müde. 

Gold in einer von 60 Kategorien 

Der Münchner Brauerei, die ihre Bierspezialität als „Weltbestes Bier beim European Beer Star 2017“ beworben hat, möchte man eigentlich auch wohlwollend den Kopf tätscheln. Hat die Tochter sich immerhin in eine der zwei Kategorien (Tochter, Sohn) mit dem Award als Lieblingstochter durchsetzen können, so gewann die Brauerei aus München in der Kategorie „süddeutscher Stil Hefeweizen bernsteinfarben“ – einer von 60 Kategorien – sowie beim Publikumsrating. Na immerhin. Sich daraufhin aber als „Weltbestes Bier“ zu bezeichnen, ist etwas Größenwahnsinnig. Til Schweiger ist in Deutschland auch weltberühmt und wenn ich mich recht erinnere, war Karlsson vom Dach auch der „Welt bester Karlsson“. 

Unzulässige Spitzenstellungsbehauptung 

Dass es sich hier um eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung handele, sah die Wettbewerbszentrale als erwiesen an und das LG München I bestätigte diese Annahme. Die Beklagte habe offensichtlich wesentliche Bestandteile des Wettbewerbs außen vor gelassen und die Werbeaussage damit verfälscht. Es werde der Eindruck eines „umfassenden Vergleiches“ erweckt, der bei einer Goldmedaille in 60 Kategorien wahrlich nicht gegeben sein kann. (LG München I, Urteil v. 08.03.2019, Az. 37 O 7198/18)

Gut für die Brauwirtschaft, denn das Urteil gibt dieser wichtige Kriterien an die Hand, um irreführende Werbung für Biere zu vermeiden – gerade bei der Fülle von Prämierungen in kleinteiligen Kategorien. 

Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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