Werbung lauert an jeder Ecke. Uns begegnet nicht nur Werbung über die neuesten Angebote im Supermarkt oder die aktuellen Trends im Kaufhaus, auch die Werbung für verschiedene ästhetische Behandlungen wird immer mehr. Doch sind solche Anzeigen immer wettbewerbsmäßig im Sinne des Gesetzes über Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens?
Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilt ein klares: Nein! Denn bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ist im Rahmen der Werbung Vorsicht geboten.
Vorher-Nachher-Bilder einer ästhetischen Behandlung
Die Beklagte, eine Gruppe von Behandlungszentren für ästhetische Medizin erbringt durch angestellte Ärzte medizinische Leistungen. Zu Werbezwecken unterhält sie unter anderem eine Internetseite und einen Account in dem sozialen Netzwerk Instagram. Dort wirbt die Beklagte für verschiedene ästhetische Behandlungen, so auch mit einer Vorher-Nachher-Abbildung von Kinn und Nase, bei welchem der Patientin Hyaluronsäure unter die Haut gespritzt wurde.
Der Kläger, ein Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet, sah hierin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbe – und Wettbewerbsrecht. Daher sprach er eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus, was die Beklagte jedoch ablehnte. Er ist der Ansicht, durch die Werbung mit Fotos für einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff, die eine Patientin vor und nach der Behandlung zeigen, habe die Beklagte gegen § 11 Abs. 1 S. 3 HWG verstoßen. Auch das Unterspritzen der Haut mit Hyaluronsäure mittels einer Kanüle unterfalle eben diesem Verbot. Es handele sich um einen – mit einem Gefährdungspotential für die Patienten einhergehenden – instrumentellen Eingriff zur Form- und Gestaltsveränderung und nicht lediglich um eine ästhetische Behandlung, die auch ein Kosmetiker vornehmen könne. Dem angesprochenen Verkehr werde durch die Werbung der Eindruck eines operativen Eingriffs vermittelt.
Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, bei der Werbung handele es sich ausschließlich um die Darstellung einer ästhetischen Behandlung der Nase durch Unterspritzung, die mangels Vorliegens eines operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs im Sinne von § 1 HWG nicht dem Werbeverbot des HWG unterfalle.
Formveränderung durch Unterspritzung
Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 03.08.2021, Az. 3-06 O 16/21) entschied, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln § 11 Abs. 1 S. 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) durch Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern unter anderem auf Instagram für ästhetische Behandlungen der Nase durch Unterspritzung vorliege. Das aus dem Grund, dass ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auch dann vorliegt, wenn die Formveränderung nicht durch einen instrumentellen Eingriff, sondern durch eine Unterspritzung der Haut vorgenommen werde, da hierdurch gerade keine kosmetische Behandlung an der Hautoberfläche stattfindet. Ein solcher Eingriff setze entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht voraus, dass eine Operation vorgenommen werde in dem Sinne, dass mit einem Skalpell die gewünschte Form- oder Gestaltungsveränderung des Körpers herbeigeführt wird. Auch bei der Unterspritzung handelt es sich um einen instrumentellen Eingriff am Körper eines Menschen, da die Unterspritzung unter die Haut vorgenommen wird – eben anders als bei einer kosmetischen Behandlung an der Hautoberfläche, so die Richter. Diese Einordnung trage dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, mit dem Werbeverbot solche Eingriffe zu erfassen, bei denen das Risiko einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung gegeben ist. Mit vergleichenden Darstellungen vor und nach dem Eingriff dürfe nicht geworben werden, weil dies insbesondere bei jüngeren Menschen einen erheblichen Anreiz auslösen könne, sich unter Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken ebenfalls solchen Eingriffen zu unterziehen, obwohl der Erfolg möglicherweise nicht der Gleich sein wird.
Das Gericht hält zudem fest, dass auch der von der Werbung angesprochene Verkehr von einem instrumentellen und nicht rein kosmetischen Eingriff ausgehe, zeigen die Kommentare zu den Vorher-Nachher-Bildern, bei denen die Nutzer nach dem Preis der „OP“ fragen. Ferner sei der Verstoß geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spürbar zu beeinträchtigen, da die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher diene.
Interessen der Verbraucher stehen im Vordergrund
Wichtig ist hier zu bedenken: Priorisiertes Ziel der dem Gesundheitsschutz dienenden Regelung des Heilmittelwerbegesetzes ist es zu vermeiden, dass sich die Verbraucher unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden. Und diesem Ziel muss – auch laut dem Landgericht Frankfurt – Rechnung getragen werden.
Eine unlautere Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG ist nämlich unteranderem immer dann gegeben, wenn eine geschäftliche Handlung gegen eine Markverhaltensregelung verstößt. Da das in § 11 Abs. 1 S. 3 HWG normierte Werbeverbot dazu bestimmt ist, im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer das Markverhalten zu regeln, liegt hier ein wettbewerbswidriger Verstoß durch die Werbung mit den Vorher-Nachher-Bildern vor.