Die Sachverständigenwerbung ist für Sachverständige von immenser Bedeutung. Sie kann die eigenen Qualitäten und Kompetenzen besonders hervorheben. Zugleich stellt sie ein effektives Mittel dar, um sich von der Konkurrenz abzugrenzen. Dadurch kann es dem Sachverständigen gelingen aus der breiten Masse herauszustechen.
Der Sachverständige agiert bei seiner Werbung nicht im rechtsfreien Raum. Vielmehr gelten für die Sachverständigenwerbung rechtliche Regelungen, die es stets zu beachten gilt. Die gilt insbesondere im Hinblick auf das Marken– und Wettbewerbsrecht.
Das LG Stuttgart entschied kürzlich durch noch nicht rechtskräftiges Versäumnisurteil, dass ein Sachverständiger auf seiner Website nicht mit einer nicht bestehenden Mitgliedschaft im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) werben darf. Auch die Verwendung des Verbandsemblems des BVS untersagte das Gericht. Es handle sich um eine unzulässige wettbewerbsrechtliche Irreführung (LG Stuttgart, Versäumnisurteil vom 13.12.2021, Az. 37 O 52/21).
Sachverständiger wirbt unter Verwendung des verbandseigenen Emblems mit nicht bestehender Mitgliedschaft im BVS
Ein Sachverständiger warb auf seiner Homepage mit dem Hinweis, dass er Mitglied im BVS sei. Dabei er nutzte er auch das verbandseigene Emblem. Tatsächlich war der Sachverständige lediglich Anwärter für einen Landesverband (LVS) des BVS. Die bloße Aussicht auf Aufnahme in einen Landesverband begründet allerdings noch keine Mitgliedschaft im BVS. Ebenso wenig verfügte der Sachverständige über eine Berechtigung zur Nutzung des Verbandsemblems.
Wettbewerbszentrale erwirkt Versäumnisurteil vom LG Stuttgart, das unlautere Werbung untersagt
Die Wettbewerbszentrale wies den Sachverständigen zunächst auf sein wettbewerbswidriges Verhalten hin. Als dieser untätig blieb, leitete sie gerichtliche Schritte ein. Das Landgericht Stuttgart hat dem Beklagten die Werbung sowie die Verwendung des Emblems durch Versäumnisurteil untersagt und ihn zur Zahlung einer Aufwandspauschale von 374,50 € verurteilt. Im Falle einer Zuwiderhandlung drohen dem Sachverständigen die üblichen Ordnungsmittel (bis 250.000 € Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten). Der Sachverständige hat inzwischen den Hinweis auf die Mitgliedschaft im BVS und das unberechtigt verwendete Emblem von seiner Website entfernt.
Sachverständigenwerbung verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Die Wettbewerbszentrale teilt auf ihrer Homepage mit, dass die Werbung des Sachverständigen eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG darstellt. Denn sie täusche die angesprochenen Verkehrskreise über eine nicht vorhandene Mitgliedschaft des Sachverständigen. Zudem seien solche geschäftlichen Handlungen unlauter (§ 3 Abs. 1 UWG). Sie entsprächen nicht der unternehmerischen Sorgfalt eines Sachverständigen und seien dazu geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 2 UWG). Die Mitgliedschaft in einem Verband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger stelle immer auch ein Indiz für eine überragende Sach- und Fachkunde des Betreffenden dar. Wenn der Verbraucher die Möglichkeit hätte, zwischen einem derart qualifizierten Sachverständigen oder nicht einem solchen Fachverband angehörigen Sachverständigen zu entscheiden, würde er sich im Zweifel für den Erstgenannten entscheiden.
Bei Verstoß gegen das Markenrecht droht Abmahnung!
An dieser Stelle noch ein wichtiger Hinweis: Sofern Embleme und Logos von Verbänden den Schutz des Markenrechts genießen, droht bei unzulässiger Verwendung zugleich eine Abmahnung durch den Markeninhaber. In diesem Fall wird der Verletzer zur Unterlassung seines markenrechtswidrigen Verhaltens aufgefordert. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung soll er zudem eine angemessene Vertragsstrafe zahlen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, wird ein solcher in der Regel teurer sein, als wenn lediglich die Wettbewerbszentrale klagt. Denn die Anwaltsgebühren des Markeninhabers sind für gewöhnlich teurer als die Aufwandspauschale der Wettbewerbszentrale. Darüber hinaus ist auch mit einem höheren Streitwert zu rechnen.