Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Fiktive Kosten gehören nicht zu den Abmahnkosten
In § 13 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass die Kosten einer berechtigten Abmahnung der abgemahnte Mitbewerber tragen muss. Dann aber stellt sich die Frage, was alles unter solche Abmahnkosten fällt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Auffassung, fiktive Kosten seien nicht umfasst und damit nicht erstattungsfähig.
Irreführende Werbung
Der Beklagte bietet für seine Geschäftspartner Klärschlammtrocknungssysteme an und bewarb in seinem Internetauftritt ein nicht patentgeschütztes Klärschlammtrocknungssystem wie folgt:
„Dezentrales Klärschlammtrocknungssystem, Patentrechtlich gesichert bildet dieses System eine nie dagewesene, hochwirtschaftliche Lösung zur Trocknung von Schlämmen aller Art mit einem Ergebnis von über 90 % ab.”
Daraufhin wandte sich die Klägerin, die Klärschlammtrocknungen anbietet, wegen der irreführenden Werbung an den Beklagten. Grund dafür war die fälschliche Behauptung des Beklagten, seine Ware sei patentrechtlich geschützt.
Als der Beklagte dann keine Unterlassungserklärung abgab, ließ die Klägerin vor Erhebung der Klage noch einmal durch einen Patentanwalt die Rechtslage genauer überprüfen. Sie war der Auffassung, dass dessen Beauftragung und eine Recherche in den einschlägigen Patentregistern notwendig gewesen sei, weil der Beklagte selbst nicht in der Lage gewesen sei, eine vernünftige Auskunft über die Patentlage zu erteilen. Die dafür anfallenden Verbindlichkeiten verlangte die Klägerin dann im Prozess als Abmahnkosten zu begleichen.
Ersatz erforderlicher Aufwendungen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.12.2020, Az. 6 U 52/20) entschied, dass es sich gerade nicht um erstattungsfähige Abmahnkosten handele. Denn der wegen der Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu beanspruchende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen umfasse eben nicht die hier noch in Streit stehenden Patentanwaltskosten. Außerdem sei die nachträgliche Einschaltung des Patentanwalts nach dem Ausspruch der Abmahnung nicht mehr notwendig gewesen, so die Richter. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin von Anfang an den Patentanwalt hätte beauftragen können und die Beauftragung dann grundsätzlich erstattungsfähig gewesen wäre. Fiktive Kosten würden durch die UWG-Vorschriften eben nicht erfasst. Vielmehr erfasse die Vorschrift allein die tatsächlich entstandenen erforderlichen Kosten der Abmahnung.
Außerdem sei der Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglosen stellen könne, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. Man könne daher nur von einer berechtigten Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sprechen, wenn die Abmahnung eben diese Funktion erfülle. Der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertige sich ja gerade daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liege.
Das Gericht stellt klar: Habe der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, könne eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen. Vor allem müsse aber beachtet werden, dass die Klägerin nicht etwa geltend macht, sie habe den Patentanwalt beauftragt, um den Beklagten doch noch zu einer außergerichtlichen Unterwerfung zu bewegen. Ganz im Gegenteil. Sie führte vielmehr aus, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, das Risiko einer Klage einzugehen, ohne mit der notwendigen Sicherheit vorher die Patentlage überprüft zu haben.
Erstattungsfähigkeit von tatsächlich entstandenen erforderlichen Kosten
Die üblichen Kostenpositionen, die im Rahmen einer vorprozessualen Abmahnung oder in einem Gerichtsverfahren entstehe und die dann erstattungsfähig sind, sind in erster Linie Rechtsanwaltskosten, Patentanwaltskosten und Abmahnkosten – jedoch fällt eben nicht jede Verbindlichkeit eines solchen Anwaltes unter die vorgenannten Kosten. Erst recht nicht fiktive Kosten.
Fest steht: Ob die Klägerin es für erforderlich halten durfte, bereits zur Vorbereitung der Abmahnung patentanwaltliche Dienste in Anspruch zu nehmen, ist grundsätzlich unerheblich. Fiktive Kosten sind, auch wenn sie als erforderlich anzusehen gewesen wären, nach § 12 Abs. 1 Satz. 2 UWG nicht zu erstatten. Die Vorschrift erfasst allein tatsächlich entstandene erforderliche Kosten der Abmahnung.