Wettbewerbsverhältnis weg? Anspruch aus Urteil weg!

Wettbewerbsverhältnis weg

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Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Unternehmern werden in der Regel gegen Mitbewerber im Markt geltend gemacht. Ein Konkurrent wirbt unlauter oder verhält sich sonst wettbewerbswidrig – und man klagt auf Unterlassung, weil das Gebahren dem eigenen Geschäft schadet.

Unterlassungsanspruch an Wettbewerbsverhältnis gebunden

Diese innere Logik von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen bringt es mit sich, dass auch die Ansprüche aus Gerichtsurteilen, die man schwarz auf weiß gegen den Mitwerber in der Hand hat, nur dann geltend gemacht (also: vollstreckt) werden können, wenn und solange das Wettbewerbsverhältnis besteht, das ehedem durch das Fehlverhalten des Konkurrenten zu eigenen Ungunsten beeinflusst wurde. Entfällt das Wettbewerbsverhältnis, entfält auch der Anspruch aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil. So sieht es das LG Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2022, Az.: 17 O 49/22).

Nachträgliche Gesetzesänderung hemmt Unterlassungsanspruch

In dem verhandelten Fall hatte es zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung gegeben, die als „materiell-rechtliche Einwendung“ Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit des Urteils hat, wenn darin „künftige Leistungen oder Verhaltenspflichten“ tituliert sind. Hier war es so, dass das Urteil de facto gegenstandslos wurde, weil das neue Gesetz festlegte, dass „Unterlassungsansprüche nur noch von Mitbewerbern geltend gemacht werden können, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben“. Die seinerzeits erfolgreich auf Unterlassung verklagte Konkurrentin fällt dabei durchs Rost, weil sie „seit mehr als 4 Jahren nicht mehr in diesem Bereich wesentlich tätig sei“.

Trost fortdauerndem unlauteren Verhalten kein Unterlassungsanspruch mehr

Etwas anderes ergebe sich, so die Stuttgarter Richter, auch nicht aus dem Umstand, dass das betreffende Verhalten auch heute noch objektiv verboten ist. Dagegen spreche die eingangs erwähnte Logik des Wettbewerbsrechts, dass es dabei eben um die Regelung bestehender Wettbewerbsverhältnisse geht. Auch schon vor der Novelle folgte „aus einem unlauteren Verhalten im Wettbewerbs gerade kein Unterlassungsanspruch für jedermann“, sondern „nur für solche, die an der Unterlassung als Mitbewerber ein besonderes Eigeninteresse haben“, betont das LG Stuttgart. Neben dem unlauteren Verhalten an sich braucht es für die Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs also einen weiteren Umstand: Dass sich der Anspruch gegen einen Konkurrenten richtet, mit dem man auch wirklich im Wettbewerb steht.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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