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Die Wetter-App des DWD wird kostenpflichtig

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DWD Wetter-App WetterOnline LG Bonn
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Die Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes darf nicht mehr kostenlos angeboten werden. Dies haben die Richter des Landgerichts Bonn mit ihrem Urteil vom 15.11.2017 entschieden (LG Bonn, Urteil v. 15.11.201, Az. 16 O 21/16).

Das Wetter in Deutschland ist sehr wechselhaft. Zum Glück gibt es nützliche Apps für Smartphone, Tablets und Co., die dabei unterstützen, die richtige Kleidung für den Tag zu finden.

Mit der kostenlosen Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD) bekamen die Nutzer nicht nur amtliche Warnungen mitgeteilt, sondern auch allgemeine Informationen über das Wetter. Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,  also eine staatliche Einrichtung.

Das kostenlose Angebot kritisierte nun das Bonner Unternehmen WetterOnline in seinem Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Sachverhalt

Seit Juni 2015 bietet der Deutsche Wetterdienst eine kostenlose Wetter-App an. Gegen diese App hatte WetterOnline, das auch eine Wetter-App zu Verfügung stellt, geklagt.

Zum einen biete die App des DWD ihre Dienste komplett werbefrei und kostenlos an und zum anderen informiere die App nicht nur über amtlichen Warnungen, sondern umfassend über das Wetter. WetterOnline sieht daher in dem kostenlosen Konkurrenzangebot des DWD eine steuerfinanzierte Wettbewerbsverzerrung.

Wirtschaftliche Betätigung des Staates darf den Wettbewerb nicht verzerren

Denn während andere Anbieter ihre Apps nur mit Werbung oder Gebühren anbieten können, um wirtschaftlich arbeiten zu können, kann der DWD seine App mit Steuergeldern finanzieren und ist auf Einnahmen durch das Angebot nicht angewiesen.

Um zu vermeiden, dass der Wettbewerb aufgrund dieser ungleichen finanziellen Machtverhältnisse, zugunsten einer staatliche Stelle zulasten eines der privaten  Marktteilnehmer verschiebt, sieht § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG vor, dass der Deutsche Wetterdienst für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung verlangen muss.  Ähnlich wie das Kartellrecht schützt die Vorschrift den Wettbewerb als Institution in ihrer Struktur sowie den freien Leistungswettbewerb als solchen.

Verbot der kostenlosen Wetter-App des DWD

Das Landgericht Bonn entschied, dass die App des DWD gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Auch der Deutsche Wetterdienst müsse für seine App Geld verlangen.

Zwar erfülle der DWD mit den Wetterwarnungen seine öffentliche Aufgabe, dennoch sei in diesem Fall eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht anzunehmen, wenn der DWD Dienstleistungen oder Waren im Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern anbiete. Er handele damit wirtschaftlich und nicht mehr hoheitlich. Zusätzlich werde mit dem App-Angebot des DWD die Bekanntheit und folglich die Marktmacht des Unternehmens gefördert.

Die Richter des Landgericht Bonn stützen sich dabei auf das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst. Das besagt, dass der Deutsche Wetterdienst eine Vergütung für seine Dienstleistungen verlangen muss. Kostenlos dürfen hingegen nur Informationen sein, die vor gefährlichen Wettererscheinungen oder Radioaktivität warnen. In der WetterApp des DWD befanden sich jedoch auch allgemeine Informationen über das Wetter. Diese dürfen jedoch nach § 6 Abs.2 S.1. DWDG nur kostenpflichtig angeboten werden.

Fazit

Damit steht fest: Entweder muss die Wetter-App des DWD kostenpflichtig werden oder darf keine Zusatzinformationen zum Wetter enthalten. Der Deutsche Wetterdienst hat sich offenbar für eine kostenpflichtige Vollversion und eine eingeschränkte kostenlose Version entschieden und die entsprechenden Änderungen bereits vorgenommen.

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