“World´s Lightest” als Beschreibung für Gepäck irreführend, wenn die Konkurrenz noch leichter ist

World´s Lightest, Artikelbeschreibung, Gepäck

@ Ralf Geithe – Fotolia.com

Einem aktuellen Urteil des Frankfurter Oberlandesgericht nach ist die Verwendung der Angabe “World´s Lightest” für Gepäckstücke irreführend, wenn diese im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller mit ähnlichen Maßen und Volumen nicht die leichtesten der Welt sind.

Darüber hinaus seien deutsche Gerichte bei Wettbewerbsverstößen über “.de” – Domains zuständig, auch wenn die Internetseiten auf englisch verfasst sind. 

Germany´s next Topkoffer

Schlankheitswahn und Gewichtsphobie sind nicht nur bei Frau Klums Einwegmodels weit verbreitet. Auch im Bereich der Gepäck- und Reiseausstattung gilt: Je leichter, desto besser.

So dachte auch ein Hersteller kleinerer Rollkoffer (mit Vorliebe auch “Trolley” genannt) mit Firmensitz im vereinigten Königreich. Besagte Objekte wurden von dem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Messe in Deutschland als “World´s Lightest” mittels Werbebanner angepriesen. Darüber hinaus konnten die handlichen Behälter sowohl auf einer deutschen Internetpräsenz (“.de”) als auch auf einer Webseite aus Großbritannien (“.uk”) bestellt werden. Diese wurden inklusive eines kleinen Aufklebers mit dem gleichen Slogan geliefert. Ganz zum Ärger der Konkurrenz, die kurzerhand einige der Gepäckstücke erwarb, auf die firmeneigene Waage stellte, und sehen musste: Die eigenen Erzeugnisse waren keineswegs schwerer!

Abspecken oder Abmahnung!

Zickenkrieg und Ellenbogenhiebe sind bei Heidis Magermädchen keine Seltenheit. Deutlich gesitteter ging es da bei den Reiseausstattern zu. Nachdem der Konkurrent den Hersteller der vermeintlich leichtesten Koffer der Welt erfolglos abgemahnt hatte, erhob dieser Klage vor dem Landgericht Darmstadt.

Mit Erfolg: Nach Ansicht des Senats handelte es sich bei der Bezeichnung “World´s Lightest” um eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die Beklagte beanspruche hier für sich eine Alleinstellung, obwohl unstreitig nicht alle Gepäckstücke der Produktreihe leichter seien als die der Konkurrenz (LG Darmstadt, Urteil v. 30.11.2017, Az. 23 O 345/16).

Deutsche Gerichte bei “.de”-Domains international zuständig

Damit wollte sich die Gegenseite jedoch nicht zufrieden geben, und ging vor dem OLG Frankfurt in Berufung. Hier wurde unter anderem vorgetragen, dass die deutschen Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit gar nicht zuständig seien. Der notwendige Inlandsbezug sei nicht gegeben, da eine reine Ausstellung auf einer internationalen Fachmesse hierfür nicht ausreiche. Ferner vertreibe man die Trolleys einerseits über eine “.uk” – Domain, und andererseits über eine lediglich englischsprachige “.de” – Internetseite.

Ausschlaggebende Norm in derartigen Konstellationen ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hier heißt es:

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden,

1. (…)

2. Wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Sowohl das Landgericht Darmstadt als auch das OLG Frankfurt waren im Ergebnis der Auffassung, dass Deutschland der Ort des schädigenden Ereignis gewesen sei (OLG Frankfurt, Urteil v. 14.2.2019, Az. 6 U 3/18). Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, in welchem Land sich die Handlung (hier die Bezeichnung der Koffer als “World´s Lightest”) letztlich auswirkt.

Eine Internetseite unter einer “.de” – Top-Level-Domain richte sich primär an deutsche Kunden, auch wenn die Seite auf englisch verfasst ist. Zwar könne man bei “.com” – Domains noch eine Beschränkung auf englischsprachige Länder aufgrund der weiten Verbreitung der Sprache ablehnen. Bei einer “.de” – Adresse lasse sich jedoch nicht erkennen, wieso sich diese an andere als den deutschen Verbraucher richten solle.

Darüber hinaus verfolge eine Ausstellung auf einer Messe regelmäßig den Zweck, den Kundenkreis desjenigen Landes zu erreichen, in welchem die Veranstaltung stattfindet. Ein Inlandsbezug, und damit die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, sei daher gegeben.

Fazit

Mit Beschreibungen der Superlative sollte stets vorsichtig umgegangen werden (“Ich bin die schönste und die schlaueste hier bei Pro Sieben …”). Entsprechen diese nicht den Tatsachen, sind sie meist irreführend und damit unlauter. Wir berichteten in diesem Zusammenhang bereits über Preisangaben der Supermarktkette Netto:

Schließlich zeigt das Urteil, dass für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit entscheidend ist, wo sich die Handlung im Einzelnen auswirkt. Wirbt ein Unternehmen – auch mit Firmensitz im europäischen Ausland – derart, dass auch deutsche Kunden erreicht werden, sind dementsprechend auch die deutschen Gerichte zuständig.

Exit mobile version