Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt
So stand der Verein “Zentrale für die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.” – die so genannte Wettbewerbszentrale – schnell Gewehr bei Fuß und forderte einen Internethändler auf Unterlassung der vermeintlich unzulässigen Werbebotschaft auf.
Während das Landgericht die Klage des Vereins abwies, zeigte die Berufungsinstanz mehr Einsicht für die Argumentation der Wettbewerbsschützer: Die Übernahme der Zahlung stelle eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe dar. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt (BGH, Urteil v. 1.12.2016, Az. I ZR 143/15).
Verkäufer können über Zuzahlung frei verfügen
Grund: Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden. Der Zuzahlungsverzicht stelle auch keine verbotene Heilmittelwerbung dar. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten.
Das Landgericht hatte seine Hausaufgaben somit gut gemacht, während das OLG ziemlich daneben lag. Es zeigt sich einmal wieder, dass ein Wettbewerbsverstoß erst dann einer ist, wenn der Fall juristisch abgeschlossen ist. Kritiker von abmahnfreudigen Vereinen sind sich einig: Das Urteil ist ein verdienter Dämpfer für die Wettbewerbszentrale, die diesmal einmal zu viel abgemahnt hat.
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