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Zweite Abmahnung: Schuldner hat umfassende Aufklärungspflichten

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Als wäre eine Abmahnung nicht schon ärgerlich genug. Erhält man mehrere Abmahnungen für ein und denselben Verstoß – so war es auch im Fall vor dem Landgericht Würzburg – und beruft sich der Abgemahnte auf eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung, unterliegt er umfassenden Aufklärungspflichten. 

Der bloße Hinweis auf eine bereits existierende Unterlassungserklärung genügt nicht. Vielmehr müssen dem Zweitabmahner ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, sodass dieser beurteilen kann, ob die Wiederholungsgefahr durch die gegenüber dem Erstabmahner abgegebene Unterlassungserklärung erloschen ist. (LG Würzburg, Beschl. v. 27.09.2018 – Az.: 1 HK O 1487/18).

Sachverhalt

Der Abgemahnte hatte dem zweiten Abmahnenden außergerichtlich mitgeteilt, dass er bereits wegen der beanstandeten Wettbewerbsverletzung von einem Dritten abgemahnt worden sei und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben habe. Weitere, konkrete Informationen teilte der Händler dem Abmahnenden jedoch nicht mit. Der Abmahnende erhob daraufhin Klage. 

Aufklärungspflicht des Abgemahnten 

Im Falle einer Mehrfachabmahnung hat der für eine wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung Verantwortliche den Abmahnenden zur Vermeidung eines überflüssigen Prozesses über eine wegen derselben Wettbewerbsverletzung einem Dritten gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung umfassend aufzuklären. 

Anforderungen an die Aufklärung 

Keinesfalls ausreichend zur Erfüllung dieser Aufklärungspflicht ist ein bloßer Hinweis auf eine bereits gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung. So muss der Abgemahnte dem Zweitabmahner alle Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser zuverlässig beurteilen kann, ob die Wiederholungsgefahr durch die existierende Unterlassungserklärung erloschen ist. 

Der Abgemahnte muss also Angaben über den Erstabmahner und über den konkreten Inhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung, einschließlich der Höhe der Vertragsstrafe, machen. Der Abgemahnte kann diese Pflicht regelmäßig durch Vorlage einer Kopie des Abmahnschreibens und der abgegebenen Unterlassungserklärung erfüllen. 

Abgemahnter trägt Verfahrenskosten bei Verletzung der Aufklärungspflicht

Stellt der Abgemahnte diese Informationen nicht zur Verfügung, hat er die Kosten der Unterlassungsklage zu tragen, wenn sich in einem späteren Gerichtsverfahren des Zweitabmahners herausstellt, dass der Anspruch bereits weggefallen ist.

Vorliegend hat das Gericht die Verfahrenskosten der Beklagten auferlegt. Zwar bestand bei Einreichung der gem. den §§ 8 I und III Nr. 2, 3, 7 I und II Nr. 2 UWG begründeten Unterlassungsklage keine Wiederholungsgefahr mehr, da die Beklagte eine Unterwerfungserklärung bereits abgegeben hatte. Jedoch haftet die Beklagte für die Verfahrenskosten wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht.

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