Deutscher Fußball Bund zieht nach
Abermals dürfte die FIFA bei so manchen Sportfan für Kopfschütteln gesorgt haben. Doch nicht nur die FIFA ist sich der Strahlkraft und dem kommerziellen Potential von Trophäen bewusst. Auch der DFB hat die Trophäe des nationalen DFB – Pokalwettbewerbs als Bildmarke eintragen lassen. Daneben hat der DFB zahlreiche Symbole und Embleme markenrechtlich schützen lassen. Das vielleicht bekannteste ist jetzt zum Streitthema zwischen dem DFB und der Supermarktkette „REAL“ geworden.
Berichten zu Folge hat der DFB zuvor dem Handelsriesen per einstweiliger Verfügung verboten, Fußmatten und T-Shirts mit dem DFB Adler – wenn auch in abgewandelter Form – zu vertreiben. Inzwischen hat REAL zum Gegenschlag ausgeholt und hat beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Löschungsantrag gegen die Wort-Bild-Marke mit der Registernummer 302012058725 gestellt. Die Marke zeigt den Adler, umgeben von einem Kreis und dem Schriftzug „Deutscher Fußball-Bund“. Der DFB hat die Mareke im November 2012 schützen lassen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 ist eine Marke von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, wenn die Marke ein staatliches Hoheitszeichen oder ein kommunales Wappen enthält. Dies gilt gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 auch bei bloßen Nachahmungen. Das absolute Schutzhindernis der staatlichen Hoheitszeichen und kommunalen Wappen besteht somit auch dann, wenn diese nicht in identischer, sondern in nachgeahmter Form in einer Marke enthalten sind. Normzweck ist die Verhinderung eines kommerziellen Missbrauchs staatlicher Hoheitszeichen. Unter staatlichen Hoheitszeichen werden sinnbildliche Darstellungen verstanden, die ein Staat als Hinweis auf die Staatsgewalt verwendet.
Die staatlichen Hoheitszeichen und kommunalen Wappen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 sind dann nicht von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke das staatliche Hoheitszeichen oder das kommunale Wappen zu führen (§ 8 Abs. 4 S. 2).
Geschichtsträchtiges Symbol
Reichspräsident Friedrich Ebert gab am 11. November 1919 bekannt, dass “auf Grund eines Beschlusses der Reichsregierung […] das Reichswappen auf goldgelbem Grunde den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel und Zunge und Fänge von roter Farbe. […] Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.” Nachdem die Verordnung von den Nationalsozialisten außer Kraft gesetzt wurde, übernahm die “Bekanntmachung des Bundespräsidenten betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler” vom 20. Januar 1950 fast wörtlich den Text der Bekanntmachung Friedrich Eberts vom 11. November 1919 sowie die Gestaltung des Adlers aus der Weimarer Republik. Die bewusst geschaffenen Freiräume sorgen dafür, dass beispielsweise Bundespräsident, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Deutscher Bundestag unterschiedlich gestaltete Adler führen. Auf Münzen und selbst auf den Nationaltrikots deutscher Sportverbände sind unterschiedlich gestaltete Adler zu sehen.
Nicht eintragungsfähig ist eine Marke, die eine Nachahmung im heraldischen Sinn enthält. Eine heraldische Nachahmung liegt dann vor, wenn trotz der Abwandlung des staatlichen Hoheitszeichens oder des kommunalen Wappens die Marke den Charakter einer Wappendarstellung aufweist und im Verkehr als ein staatliches Hoheitszeichen oder kommunales Wappen aufgefasst wird. Dass selbst die Bundesrepublik keinen einheitlichen Adler verwendet, macht die Beurteilung an dieser Stelle nicht einfacher. Mit Sicherheit wird der DFB „seinen“ Adler nicht kampflos aufgeben… (he)
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