Wer hätte es gedacht: “Matratzen und Teppiche sind als Schlafunterlagen im Hinblick auf die vielen in Berlin lebenden Türken und Araber austauschbar.“
Das schreibt der Wettbewerbsrechtskommentar Hefermehl/Köhler/Bornkamm (§ 2 UWG, Rn. 46) mit Hinweis auf ein Urteil des KG Berlin (WRP 2001, 48) zu der Frage, wann Wettbewerber auf demselben sachlichen Markt handeln und damit in einem komkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. (zie)