Aus juristischer Sicht werden in Zukunft sicherlich die folgenden Fragestellungen interessant werden:
- Wird innerhalb der Frist bis zum 25.02.2013 Widerspruch gegen die Marke eingelegt?
- Wie werden Gerichte ggfs. den Schutzumfang der Marke beurteilt
- Kommt es zu markenmäßigen Nutzungen des Zeichens wodurch die Rechte der Inhaberfirma verletzt werden.
Für den interessierten Leser empfiehlt sich die Lektüre unseres Beitrags „Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsstücken?“.
Dort wird insbesondere auf die Unterschiede zwischen dem grundsätzlich mit Eintragung bestehenden Markenschutz und der Frage nach einer Verletzung der Markenrechte eingegangen. Die besprochenen Urteile zur markenrechtlichen Nutzung der Zeichen „Mit Liebe gemacht“, „DDR“ und „CCCR“ bieten einen klaren detaillierten Überblick, über mögliche Fallkonstellationen, die sich auch im Zusammenhang mit der Marke „@“ ergeben können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch das Zeichen „@“ in der Warenklasse (Nizza 25) für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Schuhe; Gürtel (Bekleidung) eingetragen wurde.
Werden Produkte wie T-Shirts oder Pullover nun mit der Aufschrift „@“ versehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Es wird auf den jeweiligen Einzelfall ankommen, denn ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei der Prüfung einer Markenrechtsverletzung ist, dass das Zeichen markenmäßig genutzt wird. Der angesprochene Verkehrskreis muss das „@“ Zeichen dann als Zeichen des Herstellers (sogenannter Herkunftshinweis) verstehen. Auch insoweit kann auf den bereits genannten Blogbeitrag verwiesen werden.(cr)