Zukunftsthema im Wettbewerbsrecht: Virales Onlinemarketing
Gut: Wir mögen uns eine gewisse Bekanntheit bzw. Expertise in Sachen Markenrecht erarbeitet haben, die teils doch sehr überdurchschnittlichen Zugriffszahlen unserer Homepage lassen sich dadurch allein jedoch nicht erklären.
Da wir Phänomenen rund ums Markenrecht aber gerne mal auf den Grund gehen, haben wir einen Analyse-Spezialisten damit beauftragt, zu schauen, warum unsere Seite teils hohe 4-stellige tägliche Besucherzahlen hat, ohne dass sich daraus im Kanzleialltag eine Begründung dafür ableiten ließe.
Unser Experte kam zu zwei ausschlaggebenden und ziemlich überraschenden Ergebnissen. Zum einen gibt es mehrere Artikel unseres Partners Dr. Niklas Haberkamm zum Thema „Tickets kaufen“ und warum das auf dem Schwarzmarkt gefährlich sein kann. Das bringt uns unter „Schwarzmarkt Tickets kaufen“ dank guter Suchmaschinenoptimierung ganz weit nach vorn. Allerdings nicht in ökonomischer Sicht, denn auf unserer Seite bekommt man zwar allerhand wichtige Informationen, Tickets zum Spiel Bayern gegen Dortmund kann man jedoch bei uns natürlich nicht kaufen.
Dieser Aspekt erklärt aber nicht den nur sporadisch auftauchenden Extrem-Ausschlag unserer Analyse-Kurve. Der liegt in der Abkürzung von Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum begründet: LHR steht nämlich auch für den Flughafen London Heathrow und bei der Suche nach „LHR KÖLN“ wird unsere Kanzlei in den Google-Suchergebnissen direkt unter dem aktuellen Flugplan eingeblendet.
Virales Marketing ist ein ein absolutes Zukunftsthema
Auch das bringt uns keine Mandanten, aber immerhin dazu, das Thema „Markenstrategien“ auch mal aus der Perspektive eines Suchmaschinenoptimierers zu betrachten. Auch wer um die Effekte nicht weiß, begeht womöglich Markenrechtsverletzungen, selbst wenn das Verhalten sich keiner klassischen Verletzungshandlung zuordnen lässt. Wir halten das hier für ein absolutes Zukunftsthema.
Die Nähe zum Londoner Flughafen ist uns selbst nie bewusst gewesen, markenrechtlich ist das aber – trotz Unkenntnis – ein Thema. Immer wieder gibt es Anfragen, wie man sich gegen geschickte Optimierung von redaktionellen Texten durch Dritte wehren und wie man einen Unterlassungsanspruch gegen bestimmte Suchmaschinenoptimierer-Techniken durchsetzen kann, wenn diese konkret dem Ziel dienen, mit dem Ruf eines fremden Zeichens Geschäfte zu machen.
Gemeint ist damit das bewusste und auf Wettbewerbsvorteile abzielende Kapern von eigentlich markenrechtlich geschützten Suchworten durch Suchmaschinenoptimierung – ein Teilbereich des so genannten viralen Onlinemarketings.
Juristisch ist da vieles noch nicht geklärt. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sollten daher auch bezüglich auf den ersten Blick nicht offensichtliche technische Tricks genau geprüft werden.
Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von rechtswidriger Werbung gehören, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.