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Focus Markenrecht
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Zur Schöpfungshöhe bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen besonderen Sprachwerken

Das Landgericht Köln hat aktuell im Juni 2008, Az. 28 O 368/08, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über den Urheberrechtsschutz – und damit die Schöpfungshöhe – von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden.

Sicherlich – die Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergeschrieben werden, sind in einem gewissen Ausmaß gesetzlich vorgegeben und könnten daher allgemein frei sein. Aber bedeutet dies dann auch, dass jeder Internetnutzer Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere derartig aufgebaute Texte munter kopieren darf?

Der Antragsteller hatte in diesem Verfügungsverfahren vorgetragen, dass er in die Struktur, den Aufbau und die Formulierungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine ganze Arbeitskraft eingebracht habe. Aufgrund der Einzigartigkeit der Geschäftsbedingungen durch ihre individuelle Struktur, Formulierungen und Aufbau seien sie schutzfähig im Sinne des Urheberrechtes. Die ungefragte Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung dieses Sprachwerkes stelle eine Urheberrechtsverletzung dar, weshalb der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner gemäß § 97 UrhG habe.

Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht Köln an. Selbst wenn die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewissen Grenzen bzw. rechtlichen Schranken unterworfen ist, so stellen doch die individuelle Struktur, der jeweilige Aufbau, die einzelnen Untergliederungen einen schöpferischen Gedankengang dar, der aus bloßen gesetzlichen Vorschriften ein urheberrechtlich geschütztes Werk gestaltet.

Anderer Auffassung hingegen ist das Landgericht Hamburg, das bei einem Online-Lexikon – ein mit AGB vergleichbares Sprachwerk – eine schöpferische Eigenart und damit eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit verneint. Vergleichbar deshalb, weil das Lexikon oder auch ein Glossar faktischen Schranken unterworfen ist. Deren zugrunde liegender Sachverhalt muss wahrheitsgetreu und exakt wiedergegeben werden. Dennoch entsteht unseres Erachtens eben gerade durch die schöpferische Eigenart ein urheberrechtsfähiges Werk.

Wir streiten derzeit vor dem Landgericht Hamburg, da unserer Ansicht nach Online-Lexika Sprachwerke darstellen, die aufgrund ihrer individuellen schöpferischen Struktur, dem Aufbau, der charakteristischen Gestaltung als urheberrechtliches Werk geschützt werden. Auch wenn das Werk nicht im Ganzen kopiert wird, sondern hieraus lediglich Passagen übernommen werden, stellt dies nach unserer Auffassung eine Urheberrechtsverletzung dar.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die “kleine Münze”, wonach Gestaltungen, die lediglich über eine geringe schöpferische Ausdruckskraft verfügen, urheberrechtlich schutzfähig sind. Demzufolge müssten individuell strukturierte Sprachwerke wie Online-Lexika erst recht eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen.

Wir werden über den Ausgang in Hamburg berichten….(NH)

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