Auskunftsersuchen im Fall Böhmermann – Müssen Behörden und Institutionen anfragenden Journalisten grundsätzlich Auskunft geben?
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei aktuellen Fällen zugunsten der Auskunft ersuchenden Journalisten entschieden. Es ging um zwei Auseinandersetzungen zwischen Journalisten und dem Bundeskanzleramt. Zum einen hatte das OVG eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts bestätigt, nach der das Bundeskanzleramt einem Auskunftersuchen im Fall Böhmermann nachkommen muss. Das OVG argumentierte, dass das Bundeskanzleramt keine wirklich stichhaltigen Gründe für die Zurückhaltung von Informationen anführen konnte und auch zum Berufungstermin nichts substantiell Neues habe vortragen können. Da somit keine Gefährdung der Sicherheit der demokratischen Grundordnung zu befürchten sei, überwiege die Pressefreiheit in der Form des Auskunftsersuchens.
In einem zweiten Verfahren ging es um Anfrage bezüglich des Verfahrens und der Umstände zu “netzpolitik.org”. Nachdem das VG die Ablehnung des Auskunftsersuchens noch für unzulässig erklärt hatte, verneinte das OVG die Eilbedürftigkeit des Anliegens des Antragstellers mit der Begründung, dass das Bundeskanzleramt die Anfrage bereits informell beantwortet hatte.
Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm, Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation; “Urteile zu Auskunftsersuchen sind immer Einzelfallentscheidungen, wobei zumindest das Böhmermann-Urteil einige grundsätzliche Voraussetzungen für diese Fallgruppe aufstellt.”. Journalisten sind demnach gut beraten, bei negativ beschiedenen Auskunftsersuchen schnell und konkret Rechtsmittel einzulegen. “Ob das allerdings hilft, tatsächlich und schnell zur gewünschten Information zu gelangen, ist dann noch einmal eine andere Geschichte”, so Dr. Haberkamm abschließend.
OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse v. 3. 8. 2017, Az. OVG 6 S 9.17 und OVG 6 S 12.17