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Löschung identifizierender Berichte aus dem Archiv nicht automatisch erforderlich

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BGH: Löschung identifizierender Berichte aus dem Archiv nicht automatisch erforderlich
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Schlimm genug für den Beklagten eines Strafverfahrens in der Presse zu erscheinen und namentlich genannt zu werden.

Doch was, wenn der den Ruf schädigende Bericht Interessierten noch nach Jahrzehnten angezeigt wird, nur weil diese den Namen des Beklagten in einer Suchmaschine eingegeben haben? Muss der Verlag den Artikel nach einer Zeit aus dem Archiv löschen?

Der BGH hat erneut festgestellt: War der Bericht rechtmäßig, so kommt es darauf an.

Bei der Feststellung, ob eine alte identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren aus dem Online-Archiv einer Zeitung zu löschen ist, muss eine Abwägung stattfinden. Gegenüberzustellen sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen und die Meinungs- und Medienfreiheit des Presseunternehmens auf der anderen Seite.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil festigte der BGH bei der Abwägung seine bisherige medienfreundliche Rechtsprechung, die die Medienfreiheit stärkt und beinhaltet, dass Sachverhalte, über die einmal zulässig berichtet worden ist, in der Regel auch weiterhin in den elektronischen Archiven zu finden sein dürfen (BGH, 18.12.2018, Az. VI ZR 439/17).

Zum Sachverhalt

In dem Fall hatte ein Steuerberater geklagt, der einst bei der Deutschen Sozialen Union (DSU) tätig gewesen war. Ende der 90er Jahre war dieser zusammen mit dem Fraktionsvorsitzenden der DSU wegen des Vorwurfs der Veruntreuung von Fraktionsgeldern angeklagt worden. Ein zur gleichen Zeit veröffentlichter Bericht über den damaligen Strafprozess ist noch 20 Jahre später mit Angabe des Veröffentlichungsdatums im Archiv auf der Internetseite des Verlages abrufbar. Gegen die Bereithaltung der identifizierenden Berichterstattung in ihrem Online-Archiv wollte der Steuerberater in seiner Klage vor dem Landgericht Berlin vorgehen (LG Berlin, Urteil v. 29.9.2016, Az. 27 O 243/16).

Das Landgericht sowie anschließend das Berufungsgericht (KG Berlin, Urteil v. 25.9.2017, Az. 10 U 110/16) gaben dem Klagenden Recht. Der Verlag wurde verpflichtet, nicht mehr den vollen Namen des Mannes im Zusammenhang mit dem erhobenen Vorwurf zu nennen. Nach der Revisionsprüfung des Bundesgerichtshofs, wurde das Urteil des zweitinstanzlichen Kammergerichts jedoch aufgehoben. Dieses muss die Entscheidung nun erneut unter Berücksichtigung der Auffassung der Bundesrichter treffen.

Bei der Abwägung sei die besondere Bedeutung der Berichterstattung zu beachten

Die obersten Richter stimmten dem Kammergericht in einigen Punkten zu. In der Tat sei in das Persönlichkeitsrecht des in dem Bericht Genannten eingegriffen worden. Ebenso sei richtigerweise eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und Rechte vorzunehmen, bevor die Rechtswidrigkeit der weiteren Bereitstellung des den Kläger identifizierenden Artikels festgestellt werden könne.

Jedoch sei bei der Abwägung die besondere Bedeutung der Berichterstattung zu beachten. Medien hätten gerade die Aufgabe, das jeweilige Zeitgeschehen zu vermitteln. Hierzu gehörten eben auch Strafverfahren. Das Aufzeigen von Verfehlungen auch konkreter Personen sei ihre legitime Aufgabe. Die Öffentlichkeit habe ein anzuerkennendes Interesse, Informationen über Tat und Täter zu erlangen, wenn die Rechtsordnung verletzt würde. Schließlich habe der Betroffene das öffentliche Informationsinteresse selbst erregt und müsse dessen Befriedigung folglich dulden. Diese Sichtweise basiert auf der Grundannahme des Bundesgerichtshofs, dass im Falle von Straftaten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

Kein Anspruch auf vollständige Immunisierung von der ungewollten Darstellung

Trotzdem war den Richtern bewusst, dass vor allem mit zunehmendem Zeitablauf das Gewicht des Persönlichkeitsinteresses des Betroffenen zunehme. Vor allem dann, wenn das öffentliche Interesse zu seiner Zeit befriedigt wurde. Jedoch vermittle das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu werden. Lediglich der Zeitablauf begründe keinen Unterlassungsanspruch auf Löschung einer einst rechtmäßigen Berichterstattung.

Diese Gesichtspunkte seien vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ebenso hätte die Überprüfung erfolgen sollen, ob der Verlag nicht lediglich hätte verpflichtet werden können, die Auffindbarkeit des Artikels durch die Google-Suchmaschinennutzung zu unterbinden, ohne gleich den gesamten Beitrag im Archiv zu löschen.

Verlage könnten davor zurückschrecken, von der Presse- und Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen

Wie die Richter zutreffend herausstellten, könnte eine andere Einschätzung der Interessenslage Verlage abschrecken, in Zukunft eine vollständige Berichterstattung zu praktizieren und dazu veranlassen, eine zulässige Namensnennung zu unterlassen, um nicht zu einem späteren Zeitpunkt von den Betroffenen verklagt zu werden. Schließlich müsste anderenfalls regelmäßig Zeit und Personal dafür aufgebracht werden, alte Berichte und die Rechtmäßigkeit einer gegebenenfalls erfolgten Namensnennung zu überprüfen.

Auch durch das Verfügbarhalten nicht mehr aktueller Berichterstattung können Medien – wie die Richter treffend formulierten – ihren Beitrag zur Meinungs- und Willensbildung einer demokratischen Gesellschaft leisten.

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