Dashcam und Persönlichkeitsrecht: Nur anlassbezogene Aufzeichnung
Natürlich wäre es schon, das wertvolle Auto rund um die Uhr unter Beobachtung zu wissen, und natürlich wäre es klasse, eine Fahrerflucht durch laufende Kameras zu vereiteln und natürlich ist das heute alles technisch möglich und mit wenig Aufwand zu realisieren, wären da nicht immer wieder Urteile – wie zuletzt vom Amtsgericht München – die keine Ausnahmen von der geltenden Rechtsprechung zulassen. Statt Strafverfolgung der Unfallflucht gab es eine Anzeige wegen unerlaubter Dashcam.
Was war geschehen?
Eine Frau hatte im August vergangenen Jahres ihren Wagen für drei Stunden in einer Münchner Straße abgestellt; währenddessen machten vorn und hinten am Wagen angebrachte Dashcams Aufnahmen. Mindestens drei andere Fahrzeuge seien während der Zeit gefilmt worden. Ein Fahrzeug streifte und beschädigte ihr Auto. Die bei der Polizei angezeigte Verkehrsunfallflucht wurde für eine Autofahrerin jedoch zum Bumerang, denn das Amtsgericht München verurteilte die Betreiberin der Dashcam wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro.
Das Urteil des AG München
Das Gericht stellte sich damit hinter die aktuelle Rechtsprechung, nach der die Aufnahme von kurzen Phasen vor und nach einem Unfall verwendet werden dürfen – läuft die Dashcam allerdings ohne Anlass durch, dann können andere belastende Sequenzen eventuell nicht verwendet werden und den „Regisseur“ erwartet selbst Ärger.
Das Amtsgericht München wertete das Verhalten der filmenden Verkehrsteilnehmerin als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Das Gericht hatte das Persönlichkeitsrecht und die Dashcam-Nutzung in eine Waagschale geworfen. Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Es gehe nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten, hieß es im Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen.“
Die Warnung an den Rechtssuchenden richtet sich hier also nicht verkehrsrechtlich an die Unfallverursacher, sondern an Persönlichkeitsrechte missachtende Autofahrer. Übrigens, eine kleine Ausnahme gibt es schon: So dürfen z.B. Haus und Garageneinfahren permanent gefilmt werden, aber spätestens da, wo es Berührungspunkte mit dem öffentlichen Verkehr gibt, sollte auf Aufzeichnungen dieser Art verzichtet werden.
AG München, Urteil v. 9.8.2017 Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17, nicht rechtskräftig