Jameda & Co.: Das Diktat der Bewertung – und wie man sich dagegen wehrt
Bewertungen durch „Likes“ und Sternchen diktieren das Geschehen im Internet. Sie haben längst die Funktion symbolischen Kapitals übernommen.
Zum Aufbau bzw. zur Aufrechterhaltung der Reputation sind die virtuellen Urteile entscheidend.
Umso mehr leiden Ärztinnen und Ärzte unter negativen Bewertungen auf dem Portal Jameda.
Vor allem dann, wenn sie faktenfrei und bodenlos Behauptungen aufstellen, die berufs- und strafrechtliche Auswirkungen haben können – und damit für die betroffenen Mediziner existenzgefährdend sind.
Man kann sich wehren
Nun sind die Betroffenen diesen Vorhaltungen nicht schutzlos ausgeliefert. Zum einen kann man sich an den Verfasser der Bewertung wenden, wenn dieser bekannt ist. Zum anderen kann sich die oder der unsachlich Bewertete aber auch an Jameda wenden. Sobald eine Bewertung bei Jameda beanstandet wird, unterliegt die Bewertungsplattform umfangreichen Prüfpflichten und muss beim Verfasser konkrete Angaben und geeignete Nachweise für die aufgestellten Behauptungen anfordern.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat Jameda den Bewerter anzuhalten, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und sämtliche für die Behauptung des Behandlungskontakts relevanten Unterlagen und Belege zu übermitteln, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien (vgl. BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139-157, Rn. 43, 48).
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Während dieses Prüfverfahrens ist die Bewertung erst mal offline, richtet also vorübergehend keinen Schaden mehr an. Im Rahmen des Verfahrens kommt es dann regelmäßig zu einem langwierigen „Papierkrieg“: Denn der Verfasser der Bewertung bekommt natürlich auch die Gelegenheit zur Stellungnahme, auf die wiederum der betroffene Arzt reagieren kann u.s.w. Ein zähes Verfahren, das viel Zeit und Energie kostet – wertvolle Ressourcen, die Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Corona-Ära besser anderweitig nutzen sollten.
Zwei gute Nachrichten
Zum Schluss aber noch zwei gute Nachrichten:
1. Widerspruch lohnt sich.
2. Wir helfen Ihnen als Betroffene bzw. Betroffenen sehr gerne dabei, sich substantiiert und unter Zugrundelegung sämtlicher Anspruchsgrundlagen gegen rechtswidrige Bewertungen zu wehren. Im Rahmen dessen stellen wir selbstverständlich auch die Stellungnahmen der jeweiligen Verfasser dahingehend auf den Prüfstand, inwieweit sie als Nachweis für den behaupteten Behandlungskontakt dienen können und dabei den hohen Anforderungen der ständigen Rechtsprechung tatsächlich gerecht werden.
85 – 100 Prozent Erfolgsquote
Gemeinsam mit unseren Mandanten gehen wir sehr erfolgreich gegen rechtswidrige Jameda-Bewertungen vor; über 85 Prozent der zahlreichen von uns beanstandeten Bewertungen werden dauerhaft entfernt. Für andere Bewertungsportale (Google, Kununu, Sanego u.a.) gilt Ähnliches.
Beim Firmenbewertungsportal Kununu („Workplace insights that matter“) erreichen wir sogar eine “Entfernungs-Quote” von 100 Prozent. Man muss sich also negative Bewertungen enttäuschter (Ex-)Mitarbeiter nicht gefallen lassen, wenn diese mit überzogen kritischen Stellungnahmen bei ihren Versuchen, „die Arbeitswelt transparent zu machen“ (Eigendarstellung Kununu) dem Ruf des Unternehmens schaden.
Und das sollte man in jedem Fall unterbinden.