BGH: Einfaches Bestreiten des Kundenkontakts kann Löschpflicht bei Bewertungsportal auslösen
Negative Bewertungen im Netz beschäftigen immer wieder Gerichte und waren auch im LHR-Magazin schon Thema bei einer OLG-Entscheidung aus Köln. Inzwischen müssen Portale prüfen, ob ein Kunde überhaupt eine Geschäftsbeziehung zum bewerteten Unternehmen hatte. Zweifel gehen zu Lasten des Portals. (BGH, Urteil v. 09.02.2922, Az. VI ZR 1244/20).
Laut Bundesgerichtshof reicht es, dass ein Bewerteter rügt, dass kein Gästekontakt vorlag, damit das Bewertungsportal die Bewertung überprüfen muss. Dabei muss das bewertete Hotel über die Behauptung, dass kein Gästekontakt stattfand, keine weiteren Ausführungen machen und die Behauptung insbesondere nicht begründen. Das gelte grundsätzlich, so der BGH und sowohl für den Fall, dass der Bewertung keinerlei tatsächliche, die in Anspruch genommene Leistung beschreibenden Angaben enthält – in dem Fall ist dem Bewerteten eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist –, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Der 6. Zivilsenat des BGH nahm damit eine Klarstellung zu seinem Senatsurteil vom 1. März 2016 (Az. VI ZR 34/15) vor. Der BGH begründet dies so: Der Bewertete könne die Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt gar nicht sicher feststellen. Ein Unternehmen müsse nur dann seine Behauptung eines fehlenden Gästekontakts begründen, wenn sich die Identität des Bewertenden für das Hotel aus der Bewertung ergebe. Im Übrigen würden die Grenzen des Rechtsmissbrauchs gelten.
Die Beklagte in dem Verfahren ist ein Internet-Reiseportal im Internet. Nutzer des Portals können, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sind, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien und im Rahmen von Freitexten bewerten. Für bis zu zehn veröffentlichte Hotelbewertungen pro Monat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Die Nutzungsrichtlinien der Beklagten regeln, dass eine Leistung nur bewertet werden darf, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde.
Negative Internet-Bewertungen untersagt
Die Klägerin ist die Betreiberin eines Ferienparks. Sie wandte sich gegen mehrere negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen im Portal der Beklagten mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste ihrer Freizeiteinrichtung gewesen. Der Ferienpark klagte gegen das Internet-Reiseportal darauf, Bewertungen der Nutzer mit den Namen „‚Sandra‘, ‚Nadine‘, ‚M und S‘, ‚Elisabeth‘, ‚Sven‘, ‚Mari‘, ‚Karri‘, „Franzi‘, ‚Anja‘ und ‚Jana‘“ nicht mehr zu verbreiten. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, die angegriffenen Bewertungen – mit Ausnahme der Bewertung der Nutzerin „Elisabeth“ – zu verbreiten.
Fehlende Kundenbeziehung „zu unterstellen“
Der BGH entschied: Das Internet-Reiseportal habe sich die Bewertungen zwar nicht zu eigen gemacht, als mittelbare Störerin sei das Internet-Reiseportal aber verpflichtet, die jeweiligen Nutzer anzuschreiben, um zu klären, ob die Beanstandung des Ferienparks berechtigt sei. Da dies unterblieb, sei der Vortrag, dass es sich bei den Bewertenden nicht um Ferienparkgäste gehandelt habe, „als wahr zu unterstellen“, so das Urteil. Dies führe zur Unzulässigkeit der angegriffenen Bewertungen. Diese griffen in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen sei der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen. Es sei nicht angemessen, den Ferienpark als bewertetes Unternehmen mit den Folgen einer negativen Bewertung zu belasten. Die Rügen der Klägerin hätten eine Prüfpflicht des Internet-Reiseportals ausgelöst, der diese nicht nachgekommen sei.
Reihe von Urteilen von Internetbewertungen
Das BGH-Urteil reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen, die die Rechte und Pflichten zwischen Bewertenden und Bewerteten bei Internetportalen immer weiter ausdifferenzieren (vgl. BGH, Urteil v. 14.01.2020, VI ZR 495/18 – yelp.de, Urteil v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 – Arztbewertungsportal; Urteil v. 20.02.2020, Az. I ZR 193/18 – Kundenbewertungen auf Amazon).