Rechtswidrige Filmberichterstattung: Weiterverbreitung durch Dritte
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 09.04.2019 entschieden, dass ein Fernsehsender, der im Rahmen seiner Berichterstattung Persönlichkeitsrechte verletzt, auch für die Weiterverbreitung durch Dritte, die den Beitrag auf Online-Plattformen (z.B. auf YouTube oder Facebook) hochladen, haftet. Nach der Lebenserfahrung müsse der Erstverbreiter nämlich mit Verlinkungen und Weiternutzungen rechnen.
Der Verletzte hat dann einen Anspruch darauf, dass der Erstverbreiter ihm die erforderlichen Abmahnkosten für Löschbegehren gegenüber Uploadern erstattet (BGH, Urteil v. 09.04.2019, Az. VI ZR 89/18).
Was war geschehen?
Der beklagte Fernsehsender strahlte einen Dokumentarfilm über die Aktivitäten der italienischen Mafia aus, in dem unter anderem unwahre Tatsachen über den Kläger behauptet wurden. Der Film war für einige Zeit in der Mediathek abrufbar. Der Kläger, der sich als Hauptprotagonisten dieser Dokumentation wiedererkannte, klagte gegen den Fernsehsender erfolgreich auf Unterlassung wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Im Nachgang wurde der Film jedoch von Dritten auf diversen Internetportalen (wie Facebook und YouTube) weiterverbreitet. Hiergegen ging der Kläger außergerichtlich vor und verlangte von der Rundfunkanstalt Erstattung der entstandenen Abmahnkosten.
Bisheriger Verfahrensgang
Während das LG dieser Klage in erster Instanz stattgab, wies das OLG den Anspruch in der Berufung zurück (LG Erfurt, Urteil v. 30.06.2017, Az. 3 O 1118/16, OLG Jena, Urteil v. 21.02.2018, Az. 7 U 471/17). Zwar sei der Beitrag als Ursache für die Weiterverbreitung und die Rundfunkanstalt als Störerin anzusehen, doch sei der Upload durch Dritte ihr nicht mehr zurechenbar, unter anderem deswegen, weil eine solche Zurechnung die Rundfunkfreiheit übermäßig einschränke. Der mit der Revision befasste BGH beurteilte die Zurechnung anders. Der BGH hob das Urteil des OLG teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
BGH: Dem Erstveröffentlicher seien auch der Download und anschließende Upload zurechenbar
Der BGH bestätigte, dass der Kläger einen entsprechenden Erstattungsanspruch habe. Der Anstalt seien auch der Download und anschließende Upload durch Dritte zurechenbar, da beide Handlungen durch die Erstveröffentlichung ermöglicht wurden. Nach der Lebenserfahrung müsse der Erstverbreiter nämlich mit Verlinkungen und Weiternutzungen rechnen. Entscheidend sei, dass die Gefahren der ersten Persönlichkeitsrechtsverletzung in den weiteren Rechtsverstößen fortwirken. Dem BGH zufolge sind daher die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, sofern die Abmahnungen gegen die Uploader erforderlich und zweckmäßig waren.
Erhöhte Anforderungen an die Erforderlichkeit einer eigenen Rechtsverfolgung
Allerdings stellt der Senat erhöhte Anforderungen an die Erforderlichkeit einer eigenen Rechtsverfolgung durch den Kläger. Nimmt er den Erstverbreiter in Anspruch, so muss er diesem die Möglichkeit geben, die Folgen der Verletzung aus der Welt zu schaffen. Eine eigene Rechtsverfolgung kommt erst in Betracht, wenn der Erstveröffentlicher zögerlich handelt oder ein Einschreiten ablehnt.
Praxishinweis
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs erweitert sich der Haftungsmaßstab für alle Internetnutzer und Verbreiter von Inhalten erheblich. Insbesondere diejenigen, die Inhalte als Erste online veröffentlichen, haben nunmehr besondere Sorgfaltspflichten zu beachten, um vorschnelle Berichterstattung zu vermeiden und sich nicht hohen Abmahnkosten auszusetzen.
Es zeigt darüber hinaus, welche erheblichen finanziellen Folgen bei einer rechtswidrigen Online-Veröffentlichung dem Erstveröffentlicher drohen können. Die Entscheidung ist hierbei konsequent angesichts der Tatsache, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet schnell und teilweise unkontrollierbar verbreitet werden, sodass die Auswirkungen einer rechtswidrigen Erstveröffentlichung kaum noch einschätzbar sind.