LG Köln: Werbung mit Jogi Löw-Doppelgänger war rechtswidrig
Das LG Köln hat entschieden, dass Werbung mit einem Jogi Löw-Doppelgänger das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild des ehemaligen Fußball-Bundestrainers verletzt. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG sowie aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG. ( LG Köln, Beschluss v. 1.06.2021, 28 O 218/21)
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig und begründet
Der Entscheidung des LG Köln lag der folgende Sachverhalt zugrunde: In einem ca. 40-Sekunden langen Werbeclip zu dem Motto “Einer für Alles. Alles für günstig” trat ein Double des Antragsstellers auf und warb auf diese Weise für die in den Discountern angebotenen Produkte der Marke „Netto“. Der Antragsteller ging im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin vor. Mit Erfolg : Das Gericht gab dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung statt.
Nach Ansicht des LG Köln beinhalteten die Werbefilme der Beklagten ein Bildnis des Antragstellers im Sinne des § 22 KUG.
Ein Bildnis ist die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person, wobei es ausreicht, wenn die Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Personenkreis gegeben ist, den der Betroffene nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten kann. Sofern eine Identifizierung über die abgebildeten Gesichtszüge nicht möglich ist, kann es auch ausreichend sein, wenn die Person durch andere in dem Bild enthaltenen Merkmale, durch den begleitenden Text oder im Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkennbar ist.
Ein Bildnis eines Prominenten kann auch dann vorliegen, wenn durch einen “Doppelgänger” der Eindruck erweckt wird, es handele sich um die Person des Prominenten selbst. Hierzu hat der BGH in der Entscheidung “Blauer Engel” ausgeführt, dass ein Bildnis von Marlene Dietrich vorliege, obwohl die Schauspielerin, die eine berühmte Filmszene aus dem Film “Der blaue Engel” nachstellte, dieser nicht ähnlich sah. Allerdings betonte der BGH damals, dass das äußere Erscheinungsbild von Marlene Dietrich in diesem Film nachgeahmt werde und damit der Eindruck erweckt werde, es handele sich um Marlene Dietrich (BGH NJW 2000, 2201).
Werbewert des Klägers wird „fruchtbar“ gemacht
Unter Anwendung dieser Grundsätze sei auch im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Bildnisses des Antragsstellers zu bejahen. Auf den Grad der Ähnlichkeit der beiden Personen und somit auf die von der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgeführten Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild beider als auch hinsichtlich ihrer Sprachgewohnheiten komme es im Ergebnis nicht an. Denn der Antragsgegnerin gehe es gerade darum, den Werbewert des Klägers durch die Erregung von Aufmerksamkeit für die angebotenen Waren „fruchtbar zu machen“.
Hierfür reiche es aus, wenn durch eine auf den ersten Blick gegebene Ähnlichkeit beider Personen die – wenn auch u.U. nur flüchtige – Vorstellung erzeugt wird, bei der gezeigten Person handele es sich um den prominenten Antragsteller. Dementsprechend komme es auch nicht darauf an, ob bei dem Betrachter letztlich Zweifel verbleiben, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Flüchtige Vorstellung genügt bei einem Werbeclip
Soweit der Bundesgerichtshof eine Darstellung durch eine andere Person erst dann als Bildnis der dargestellten Person ansieht, “wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann” (BGH, Urteil v. 18.5.2021, VI ZR 441/19 – Film über Odenwaldschule), stehe dies dem von der Kammer gefundenen Ergebnis nicht entgegen, betonte das LG Köln.
Denn im Falle eines Spielfilmes mag es darauf ankommen, ob im Ergebnis die Täuschung über die Identität beider Personen aufrecht erhalten bleibt. Geht es dagegen wie im vorliegenden Fall allein um die Erregung von Aufmerksamkeit durch das Auftreten eines Doppelgängers, ist nach Auffassung der Kammer ein Bildnis des Dargestellten schon dann anzunehmen, wenn durch die auf den ersten Blick gegebene Ähnlichkeit beider Personen die (wenn auch nur vorübergehende) Vorstellung entstehe, es handele sich um den dargestellten Prominenten selbst. Dies bejahte das LG Köln für den vorliegenden Fall und erklärte, dass dies auch unzweifelhaft der Intention der Antragsgegnerin entspreche.