DFB-Regeln für Spielervermittler teilweise unwirksam
Spielervermittler, auch Spielerberater oder Spieleragent, ist nach dem einschlägigen Spielervermittler-Reglement des Weltfußballerverbandes FIFA, wer regelmäßig und gegen Entgelt Spieler mit einem Verein zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses beziehungsweise zwei Vereine zur Begründung eines Transfervertrages zusammenführt.
Man könnte meinen, das rege Treiben der Agenten ist längst aus dem Ruder gelaufen. Denn bereits im Jahr 2019/2020 gab die Bundesliga fast 200 Millionen Euro ausschließlich für Spielerberater aus.
Doch grundsätzlich stellt sich die Frage: Müssen sich Agenten im Fußball dem Verbandsrecht unterordnen – oder dürfen sie nach dem Grundsatz der freien Marktwirtschaft agieren?
Vermittlung von Profi-Fußballern
Die Kläger sind im Bereich der Vermittlung von Profi-Fußballern tätig und wenden sich gegen verschiedene Regelungen des vom beklagten DFB herausgegebenen Reglements für Spielervermittlung (RfSV). Das RfSV richtet sich an die Vereine und Spieler, die sich gegenüber dem Beklagten verpflichten müssen, diese Regeln einzuhalten. Streitgegenständlich sind unteranderem Regelungen zur Registrierungs- und Offenlegungspflicht für Vermittler, zur Beschränkung von Honoraransprüchen der Vermittler im Fall des Weitertransfers und zum Verbot von Honoraransprüchen bei der Vermittlung Minderjähriger. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage teilweise stattgegeben.
Regelungen des RfSV teilweise kartellrechtswidrig
Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Berufung der Kläger hatte teilweise Erfolg; die Berufung der Beklagten blieb hingegen erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.11.2021, Az. 11 U 172/19) erklärte einige Regelungen des DFB-Reglements für Spielervermittler für unwirksam. Dazu führen die Richter aus, die streitigen Regelungen seien grundsätzlich am Maßstab des europäischen Wettbewerbsrechts zu prüfen. Da es sich um ein sportliches Regelwerk handele, seien die Grundsätze der sogenannten Meca-Medina-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 18.07.2006, Az. C 519/04) anzuwenden. Regelungen des RfSV, die einem legitimen Zweck im Zusammenhang mit der Organisation und dem Anlauf sportlicher Wettkämpfe dienten, führten nicht zu einem Kartellverstoß, wenn sie zur Erreichung dieses Zweckes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig seien. So sei aus kartellrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn der Verband den außenstehenden Spielervermittlern auferlege, alle Bestimmungen der FIFA und des DFB anzuerkennen und sich der Verbandsgerichtbarkeit unterwerfen zu müssen. Das schon deswegen, weil der Umfang und Inhalt dieser zahlreichen Bestimmungen für die Spielervermittler nicht hinreichend bestimmbar seien.
Gerechtfertigt sind nach dieser Entscheidung jedoch auch einige Punkte des Reglements. Und zwar die Registrierungspflicht der Vermittler, die Verpflichtung der Bekanntgabe von Vergütungen und Zahlungen und das Verbot einer Honorarzahlung bei der Vermittlung Minderjährigen. So könne weiter aus kartellrechtlicher Sicht das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spielervermittlers an einem Weitertransfer bei bestimmten Vertragskonstellationen nicht gebilligt werden, stellen die Richter klar. Hier ginge es darum, dass ein Spieler von einem Verein zu günstigen Konditionen verpflichtet wird. Wenn sich dieser als Volltreffer erweist und zu einem größeren Club wechselt, dann durfte der Spielerberater bis dato nicht daran partizipieren.
Priorität: Minderjährigenschutz durch das Reglement?
Anhand des Maßstabes sei es auch nicht zu beanstanden, dass ein Verbot der Honorarzahlung an Spielervermittler im Fall der Vermittlung Minderjähriger herrsche. Denn der DFB wolle die Minderjährigen als besonders vulnerable Gruppe vor einer nicht an sportlichen, sondern finanziellen Anreizen motivierten Einflussnahme auf ihre Spielerkarriere schützen. Nicht selten fahnden die Agenten auch nach Talenten, die wesentlich jünger als 18 Jahre sind und dann auch bereits in der Bundesliga spielen dürfen.
Honorarregelungen zum Weitertransfer
Kartellrechtswidrig seien teilweise auch die Regelungen der Beklagten und der Deutschen Fußball-Liga (DFL) im Zusammenhang mit Honoraransprüchen beim Weitertransfer von Spielern, so das Gericht. Der Beklagte verfolge grundsätzlich legitime Ziele, soweit er die Transferautonomie der Vereine sicherstellen und sie vor einer an rein finanziellen Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Spielervermittler beim Transfer sportlich attraktiver Spieler schützen wolle. Die zudem bezweckte Vertragsstabilität bewirke Konstanz der Kader und fördere die Qualität der Mannschaften. Es liege daher im gerechtfertigten Verbandsinteresse, zu verhindern, dass sich Spielervermittler bereits bei der Hinvermittlung eines Spielers zu einem Verein für den Fall eines – auch ohne seine Beteiligung erfolgenden – Weitertransfers eine Beteiligung am Transfererlös versprechen lassen dürfen. Andererseits habe der Beklagte gerade nicht überzeugend darlegen können, warum Spielervermittler bei einem Weitertransfer, der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer Hinvermittlung stehe, keine prozentuale Beteiligung an der Transfersumme erhalten dürften, obwohl eine pauschale Vergütung ausdrücklich zugelassen werde.
Unterwerfung aller Bestimmungen der FIFA- und DFB-Regelungen nicht hinnehmbar
Die Rechte und Pflichten von Spielerberatern im Profifußball werden sowohl Vereine als auch Verbände weiterhin beschäftigen. Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun Teile des Reglements für Spielervermittler für unwirksam erklärt. Jedoch ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.