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Beitragsreihe Sportrecht: Die drei Stufen des Ausrüstervertrages

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Drei Stufen des Ausrüstervertrages
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Ein Ausrüstervertrag ist nicht gleich ein Standard-Sponsoringvertrag. Je nach Bekanntheit, Erfolg und Medienpräsenz des Sportlers unterscheiden sich die Ausrüsterverträge der einzelnen Sportler mit den Sportartikelherstellern.

Im Laufe der Jahre haben sich „die drei Stufen des Ausrüstervertrages“ herauskristallisiert, die sich vor allem in der Leistungserbringung des Sponsors unterscheiden. Aufgabe des Sportrechts ist vor allem, die Leistungen des Sportartikelherstellers und die Gegenleistungen des Sportlers unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte in Einklang zu bringen.

1. Stufe – Sponsoring von Sportschuhen und -kleidung

Die bekannten Sportartikelhersteller wie adidas, Puma, Nike und New Balance sind daran interessiert, vielversprechende Talente für ihre Produkte zu begeistern und langfristig an ihre Marke zu binden. Es ist daher nicht unüblich, dass bereits jugendliche Athleten im Alter von 15 Jahren eine Art „Sponsoring light“ erhalten.

Der Gesponserte erhält im Regelfall unentgeltlich die grundlegende Sportschuhausrüstung und verpflichtet sich im Gegenzug z.B. auf seinem Social Media Kanal die Zugehörigkeit zur Marke zu dokumentieren.

Das finanzielle Risiko ist für die Sportartikelhersteller in diesem Fall gering. Für den Fall, dass der jugendliche Athlet in der Zukunft den erwarteten Erfolg schuldig bleibt, hält sich der finanzielle Verlust im kleinen Rahmen. Sollte der Athlet jedoch eine erfolgreiche Profikarriere absolvieren, so ist die Markenbindung des Sportlers in den frühen Jahren für das Unternehmen unbezahlbar.

2. Stufe – Sponsoring von Schuhen und Freizeitkleidung

Ist die Kooperation auf der ersten Stufe zufriedenstellend gelaufen und entwickelt sich der Athlet positiv, sind Marken an einer langfristigen Zusammenarbeit interessiert. Die Leistungen des Sponsors werden folglich ausgeweitet, wovon der Sportler profitiert.

Die Sportler erhalten dann auf der zweiten Stufe zwar noch kein Geld, dafür aber zum Beispiel Einkaufsgutscheine im Wert von mehreren Hundert oder Tausend Euro im Jahr für den Online-Shop des Sportartikelherstellers.

Die Gegenleistung des Sportlers besteht auch auf dieser Stufe vor allen Dingen aus einer medienwirksamen Präsenz der Marke des Sportartikelherstellers. Der Ausrüster erwartet aber in der Regel, dass der Athlet auch in der Freizeit keine Produkte einer konkurrierenden Marke trägt.

3. Stufe – Premiumsponsoring/Markenbotschafter

Die letzte Stufe eines Ausrüstervertrages kommt insbesondere denjenigen Sportlern zu Gute, die nicht nur herausragende sportliche Erfolge vorweisen können, sondern vor allen Dingen eine Vorbildrolle für den sportlichen Nachwuchs einnehmen und über den Sport hinaus einen höhen Wiedererkennungswert genießen.

Das Premium-Sponsoring macht den Athleten zum Markenbotschafter der Marke. Cristiano Ronaldo erhält zum Beispiel von Nike nicht nur Equipment und Lifestyle-Produkte, sondern auch ein Gehalt von mehreren Millionen Euro jährlich.

Der Sportler vertritt die Marke dafür als Gegenleistung ganzheitlich, nimmt an Fotoshootings, Werbemaßnahmen oder Sponsoring-Veranstaltungen teil und wirkt als Gesicht des Ausrüsters.

Rechtliche Ausgestaltung der einzelnen Stufen

Während der Ausrüstervertrag auf der ersten Stufe häufig ohne eine umfangreiche Vereinbarung geschlossen wird, erfordern die Verträge auf der zweiten und dritten Stufe aufgrund des komplexen Leistungsaustauschs einen ausformulierten und möglichst detaillierten Vertrag zwischen dem Sportartikelhersteller und dem Sportler.

Mit jeder Stufe des Ausrüstervertrages wird der Sportler mehr und mehr sowohl in seinem sportlichen als auch in seinem privaten Umfeld eingeschränkt. Bei der Gestaltung der Ausrüsterverträge auf zweiter und dritter Stufe sind deswegen Regelungen zu treffen, die den Sportler nicht erheblich und über das erträgliche Maß hinaus in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen.

Dieser Beitrag ist der zweite von insgesamt vier Artikeln des ersten Teils unserer neuen Beitragsreihe zum Sportrecht. Der erste Teil unserer Beitragsreihe beschäftigt sich mit Ausrüsterverträgen. Die Artikel des ersten Teils unserer Beitragsreihe werden im Wochentakt jeweils donnerstags um 08:00 Uhr veröffentlicht. 

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