5G – Wettbewerbsrechtliche Standards für die Werbung
Die fünfte Generation des Mobilfunks breitet sich derzeit aus – überall. Im internationalen Vergleich hinkt Deutschland beim 5G-Standard noch etwas hinterher.
2019 fand hierzulande bereits die Versteigerung der Lizenzen statt. Seitdem kämpfen die Wettbewerber um Marktanteile.
Das bedeutet, dass die hiesigen Anbieter das neue Maß aller Mobilfunk-Dinge verstärkt ins Zentrum ihrer Werbebotschaften stellen. Nicht immer geht das rechtlich unproblematisch vonstatten.
Uneingeschränkte Werbung bei eingeschränkter Verfügbarkeit?
Wenn etwa ein Telekommunikationsunternehmen uneingeschränkt mit 5G-Standard wirbt, dessen Verfügbarkeit aber faktisch eingeschränkt ist, verstößt es gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Das hat das LG Koblenz auf Antrag eines Konkurrenzunternehmens festgestellt (LG Koblenz, Beschluss v. 9.4.2021, Az. 4 HK O 51/20), wie es in einer Pressemitteilung vom 2. Juni 2021 mitteilte. Das Gericht hat damit ein Telekommunikationsunternehmen in die Schranken gewiesen, das bundesweit mit dem neusten Mobilfunkstandard 5G warb, obgleich es (noch) längst nicht überall in Deutschland verfügbar ist.
Irreführendes Weihnachtsangebot
Das LG Koblenz untersagte die Werbung mit dem 5G-Standard im Kontext eines besonderen Weihnachtsangebots gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und S.2 Nr. 1 und 2 UWG, weil in den betreffenden Anzeigen der Hinweis fehlte, dass 5G bislang lediglich regional eingeschränkt in Anspruch genommen werden kann – und zudem zu einem höheren Preis als die monatlich 9,99 Euro, die in der Anzeige plakativ genannt wurden, so dass der kontrafaktische Eindruck entstand, das Unternehmen böte schon zu diesem Preis einen bundesweiten 5G-Flat-Tarif. Beides stimmt nicht: Weder bundesweit, noch für 9,99 Euro pro Monat gibt es den 5G-Mobilfunkstandard.
Urteil ist rechtskräftig
Eine gegen das Urteil mögliche Berufung wurde laut einer Gerichtssprecherin nicht eingelegt. Inzwischen ist die Frist dafür abgelaufen. Somit ist das Urteil rechtskräftig.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.