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Abmahnungen: Die 7 schlimmsten Fallen auf der Amazon-Plattform

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Abmahnungen Amazon
© picsfive – Fotolia.com

Onlinehändler haben es nicht leicht. Überall lauern Fallstricke. Aus unserer täglichen Praxis kennen wir zahlreiche Fälle, die Händlern teuer zu stehen kamen, die sich jedoch hätten vermeiden lassen.

Ganz besonders schwierig ist es unserer Erfahren nach, sich auf der Amazon-Plattform rechtmäßig zu verhalten.

Im folgenden finden Sie die 7 aktuell schlimmsten Abmahnfallen auf der Amazon-Plattform.

 

  1. Verwendung fremder Fotos auf Amazon. Das OLG Köln hat im Jahr zwar entschieden, dass es auf der AGB von Amazon zulässig ist, solche Lichtbilder durch “Anhängen” an ein Angebot (mit-)zuverwenden, die ein anderer Händler in eine Angebotsbeschreibung hochgeladen hat (OLG Köln, Urteil v. 19.12.2014, Az. 6 U 51/14). Wir berichteten. Ob das auch für die Lichtbilder gilt, die sich in fremden Angeboten auf der Plattform befinden und im eigenen Angebot verwendet werden, ist bisher jedoch nicht nicht entschieden. Es spricht viel dafür, dass dies unzulässig ist. Dies gilt erst Recht für Bilder, deren Herkunft ungeklärt ist.Ohne Einwilligung des Fotografen drohen hier teuere Abmahnungen. Wurden die Bilder ursprünglich ohne Zustimmung des Urhebers hochgeladen, liegt stets eine Urheberrechtsverletzung vor (LG Köln, Beschluss v. 16.11.2012, Az. 28 O 814/11).
  2. Verwendung fremder Beschreibungen auf Amazon. Auch die Übernahme fremder Angebotsbeschreibungen ist grundsätzlich unzulässig. Sofern der Text aufgrund Form, Stil und Inhalt jedoch über eine bloße Beschreibung hinausgeht, kommt ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Der BGH hat klargestellt, dass die Hürden, einen urheberrechtlichen SChutz anzunehmen, nicht hoch sind: BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug. Wir berichteten.
  3. Änderung des eigenen Angebots durch Dritte. Amazonhändler müssen die Gestaltung ihrer Angebote ständig im Blick haben. Aufgrund der besonderen Ausgestaltungen der Angebote – grundsätzlich soll für jedes Produkt nur ein Amazonangebot existieren – kann es vorkommen, dass Händler, die ebenfalls an das Angebot bei Amazon “angehängt” sind, dieses teilweise abändern (Stichwort: “ASIN Autorität”). Dafür haftet, auch ohne, dass er davon weiß, der Amazonhändler, wir berichteten.
  4. Änderung des eigenen Angebots ohne Kenntnis der Mitbewerber. Der Händler darf aber auch sein eigenes  Angebot nicht beliebig abändern, insbesondere dann, wenn dadurch andere, ebenfalls am Angebot “angehängte” Verkäufer oder der Inhaber der ASIN bzw. GTIN seine gelisteten Artikel in dem Angebot nicht mehr verkaufen können. Dann handelt es sich dabei um BehinderungswettbewerbWir berichteten.
  5. Anhängen an fremde Angebote. Der “anhängende” Händler muss sicherstellen, dass die Produktbeschreibung, der er sich anschließt auch wirklich das beschreibt, was er seinen Kunden später liefert. Es ist nicht gestattet, sich an eine fremde ASIN bzw. GTIN “anzuhängen”, auch wenn im betreffenden Angebot lediglich “No-Name”-Produkte verkauft werden.Insbesondere muss er darauf achten, dass der Herstellerhinweis unter der Artikelüberschrift “von” zurifft (vgl. zuletzt LG Düsseldorf, Beschluss v. 9.11.2016, Az. 2a O 277/16).Auch wenn keine Markenrechtsverletzung im Raum steht, kann das Anhängen en eine einer bestimmten  ASIN bzw. GTIN auf Amazon eine wettebwerbsrechtlche Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware darstellen. Wir berichteten.
  6. Änderungen des Angebots durch Amazon. Der Händler haftet auch für Wettbewerbsverstöße die nicht durch ihn selbst, sondern durch Amazon verursacht wurden verschuldensunabhängig. Dies gilt insbesondere für fehlerhafte Preisangaben, wie zum Beispiel falsche “UVP”-Angaben (OLG Köln, Beschluss v. 23.9.2014, Az. 6 U 115/14).Der Händler muss seine Angebote daher auf eigene Initiale in regelmäßigen Abständen auf Rechtmäßigkeit prüfen und darf sich nicht auf Amazon verlassen. Demnach sollten Händler Ihre Angebote bei Amazon regelmäßig überprüfen.
  7. Gestaltung der rechtlichen Hinweise. In der Angebotsbeschreibung bei Amazon findet sich der folgende Hinweis „Verkauf und Versand durch “Verkäufername”. Für weitere Informationen, Impressum, AGB und Widerrufsrecht klicken Sie bitte auf den Verkäufernamen.“ Klickt man auf den Verkäufernamen, gelangt man zu einer Seite, auf der lediglich ein Link zum Impressum, aber keine weiteren rechtlichen Hinweise zu finden sind. Es gibt auch keinen Hinweis, wo die weiteren rechtlichen Hinweise zu finden sind. Das dürfte aber wohl ein Problem sein das derzeit bei Amazon nicht zu lösen ist und das daher alle Händler gleichermaßen haben.

Falls Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung ihrer Angebote auf der Amazon Plattform oder sogar schon die unerfreuliche Erfahrung einer Abmahnung gemacht haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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