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Bezahlte Amazon-Bewertungen müssen entsprechenden Hinweis enthalten

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bezahlte Amazon Bewertung Kennzeichnung
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Die Meinung Anderer ist für viele Menschen relevant, wenn es um Entscheidungen geht. Selbst bei Lebensentscheidungen wie der Studien- oder Berufswahl gilt das Votum der Freundinnen und Freunde oft mehr als das Ergebnis einer nüchternen Analyse von Chancen und Risiken eines bestimmten Wegs.

Umso mehr gilt dies beim Kauf von Produkten. Kaum noch jemand erwirbt etwas, ohne zuvor einen Blick auf die Bewertungen seitens anderer Kunden geworfen zu haben. Das heißt für die Anbieter wiederum, dass ihr geschäftlicher Erfolg ganz wesentlich von guten Bewertungen abhängt.

Das Bewertungsbusiness sorgt für gute Stimmung

Doch wann ist eine Bewertung gut? Zunächst: Wenn sie positiv ist. Das allein reicht aber nicht – sie muss auch authentisch sein, unabhängig, ehrlich, echt. Im umkämpften Markt der Online-Händler gibt es hingegen schon lange ein begleitendes Bewertungsbusiness, das für die nötigen Sternchen und Punkte sorgt. Im Klartext: Der Anbieter eines Produkts gibt Bewertungen in Auftrag, die Testkunden erhalten das Produkt und schreiben dann ihre – auftragsgemäß eher wohlwollende – Rezension. Wie bestellt.

Fehlender Hinweis auf Gegenleistung ist Irreführung der Kunden

Da nun für den Kunden erstmal nicht zu unterscheiden ist, ob eine Bewertung auf echten Gebrauchserfahrungen fußt oder ob sie Ergebnis eines solchen Deals zwischen Händler, Agentur und Rezensenten ist, muss eine beauftragte und bezahlte Bewertung als solche kenntlich gemacht werden. Alles andere ist Irreführung der Kundschaft. Meinte Amazon, klagte gegen eine Bewertungserstellungsagentur und bekam vor dem LG Hamburg Recht: Online-Produktbewertungen müssen einen entsprechenden Hinweis auf den finanziellen Vorteil enthalten, den der jeweilige Rezensent erhalten hat (LG Hamburg, Urteil v. 12.3.2021, Az. 315 O 464/19). Der Kunde erwarte schließlich, dass Produktbewertungen grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden.

Rezensenten müssen wirksam kontrolliert werden

Für die Agentur heißt das, sie trägt die Verantwortung für die Umsetzung dieser Kennzeichnungspflicht in der Praxis. Eine bloße Erwähnung dieser Pflicht in den AGB reiche nicht aus, so das LG Hamburg. Die Agentur müsse vielmehr die beauftragten Rezensenten dahingehend kontrollieren und könne das auch, da jede Bewertung zunächst auf ihrer Website erscheint. Im vorliegenden Fall fehlte jedoch jeglicher Kontrollmechanismus.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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