BGH zu Urheberrechtsverletzungen durch Framing
Verwertungsgesellschaften dürfen verlangen, dass Lizenznehmer technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreifen. Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil v. 9.11.2021, Az. I ZR 113/18).
Der Begriff „Framing“ ist in jüngerer Zeit im Zusammenhang mit politischer Rhetorik bekannt geworden. Beim Framing, mit dem sich der Bundesgerichtshof nun befasst hat, geht es jedoch um etwas anderes: Darunter versteht man das Einbetten von Internetinhalten, die auf dem Server eines Nutzers gespeichert und auf dessen Internetseite eingestellt sind, in die Internetseite eines Dritten.
Technische Maßnahmen gegen Framing
Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Werken im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen Framing ergreift. Dies wird auch als „Framingschutz“ bezeichnet.
Geklagt hatte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, einer Online-Plattform für Kultur und Wissen, welche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. In der Digitalen Bibliothek sind über Links urheberrechtlich geschützte digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen der verbundenen Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek selbst speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte.
Abschluss eines Nutzungsvertrages verlangt
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz verlangte von der Beklagten, der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung der Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die VG Bild-Kunst nimmt urheberrechtlichen Befugnisse ihr angeschlossener Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die VG Bild-Kunst macht den Abschluss eines Nutzungsvertrags jedoch von der Aufnahme einer Bestimmung in den Vertrag abhängig. Danach sollte sich die Lizenznehmerin verpflichten, „bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden“. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz lehnte dies ab. Per Klage begehrte sie die Feststellung, dass die VG Bild-Kunst zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist.
Framing verletzt Recht der öffentlichen Wiedergabe
Der BGH entschied jetzt: Die VG Bild-Kunst sei als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei müsse sie aber auch die Rechte der angeschlossenen Urheber wahrnehmen und durchzusetzen. Ein Framing verletze ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das sich aus § 15 Abs. 2 Urhebergesetz ergebe, so der BGH. Dieser sei mit Blick auf Artikel 3 Abs. 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen.
Framing ist öffentliche Wiedergabe im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie
Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des BGH im März dieses Jahres entschieden, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege mittels Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie darstellt. Nämlich dann, wenn dies unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (EuGH, Urteil v. 9.3.2021, Az. C-392/19).
Auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der Urheber entscheidend
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz klagte zuvor erfolglos vor dem Landgericht Berlin. Das Kammergericht Berlin entschied in zweiter Instanz allerdings zugunsten der der Stiftung. Der BGH entschied nun, dass das Kammergericht bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten zu Unrecht angenommen habe, Urheberrechte seien nicht betroffen, wenn Vorschaubilder von Werken unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zum Gegenstand von Framing würden. Der BGH hob das Urteil deshalb auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Kammergericht. Der BGH wies dabei darauf hin, dass bei der erneut vorzunehmenden Beurteilung nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandene Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen sei.
Das Urteil stärkt die Position der Inhaber von Urhebern, die Rechte an Verwertungsgesellschaften abgetreten haben. Es bleibt nun abzuwarten, wie das Kammergericht Berlin die Abwägung anhand der vom BGH vorgegebenen Kriterien vornehmen wird.