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BGH: Vermutung der Urheberschaft nach § 10 UrhG gilt auch im Internet

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tagDer Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 18.9.2014, Az. I ZR 76/13) klargestellt, dass die Urhebervermutung im Urheberrecht nach § 10 UrhG auch für Vervielfältigungsstücke gilt, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht sind.

Darauf weisen die Kollegen von Recht am Bild heute hin.

Wer draufsteht, ist es (wahrscheinlich) auch

Gem. § 10 UrhG wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Lichtbildner angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Lichtbildners bekannt ist.

Vermutung gilt nur für körperliche Exemplare…

Das Besondere bei dieser Vermutung ist, dass diese sich nur auf eine Urheberbezeichnung beziehen kann, die auf einem körperlichen Werkexemplar angebracht worden ist. Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Werk lediglich in unkörperlicher Form existiert. Dies wird damit begründet, dass die Urheberbezeichnung bei unkörperlichen Werken ihre Funktion nicht angemessen erfüllen kann, da diese, ebenso wie das bezeichnete Werk, flüchtig ist und daher nicht in gleichem Maße überwacht werden kann, wie das bei der Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Original oder auf Vervielfältigungsstücken des Werkes möglich ist.

…aber auch im Internet

In der Rechtspraxis führt dieser Grundsatz oft zu Missverständnissen. Denn Rechtsverletzer versuchen häufig, die Vermutung der Urheberschaft aufgrund einer entsprechenden Bezeichnung am Werk mit dem Hinweis darauf zu erschüttern, dass diese im Internet nicht gelte, da es sich bei den in diesem Zusammenhang begangenen Handlungen lediglich um unkörperliche Wiedergaben handeln könne. Wie der vorliegende Fall zeigt, war dieser Versuch bisher vor vielen Gerichten auch erfolgreich.

Der Bundesgerichtshof hat dieser Auffassung nun eine klare Absage erteilt. Er führt aus:

“Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – allerdings auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. Das Einstellen eines Werkes in das Internet setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung (§ 16Abs. 2 UrhG) – also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 UrhG) – des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird (vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977 Rn. 17; LG Berlin, ZUM-RD 2011, 416, 417; aA LG München I, ZUM-RD 2009, 615, 618; vgl. auch LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2009, 22, 23; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 10 Rn. 6a). Der Umstand, dass in das Internet eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.”

Der Senat weist aber auch darauf hin, dass nicht jede beliebige Art der Bezeichnung die Vermutung auslösen kann. Vor dem Hintergrund des im Urheberrecht geltenden Schöpferprinzips müsse sich einer solchen Bezeichnung der Hinweis auf eine natürliche Person entnehmen lassen. Im vorliegenden Fall reichte die Bezeichnung für eine Vermutung im Sinne des Urheberrechts nicht aus. Der BGH wies den Fall dennoch zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück, da Beweisangebote des Klägers zu Unrecht übergangen worden seien.

Außerdem – und das ist für die Praxis ebenfalls relevant – habe das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, bei den auf der CD befindlichen Fotodateien handele es sich um die Originaldateien, die über eine höhere Auflösung als die auf der Internetseite eingestellten Dateien verfügten, nicht in die Würdigung der Behauptung des Klägers einbezogen hat, er habe die Lichtbilder angefertigt. Dies sei aber wesentlicher Prozessstoff, da sich daraus Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er sei Urheber des Lichtbildwerks, entnehmen lassen könnten.

Praxistipp:

Die Kollegen vom Recht am Bild weisen daher zu Recht darauf hin, das Fotografen ihre Lichtbilder immer mit einer auf eine natürliche Person hinweisende Urheberbezeichnung versehen sein sollten. Zusätzlich kann es im Streitfall bei einem Bilderklau hilfreich sein, wenn nicht die Originaldateien ins Internet gestellt werden, sondern lediglich bearbeitete Versionen mit niedriger Auflösung. So kann der Urheber sicherstellen, als einziger im Besitz der höher auflösenden Originaldateien zu sein. Diese können dann im Zweifel in einem Rechtsstreit vorgelegt werden. (la)

(Bild: An empty tag © blueringmedia – Fotolia)

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