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Focus Markenrecht
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OLG Stuttgart: Hotelwerbung mit vier Sternen nur bei offizieller Klassifizierung

Hotelwerbung Sterne
Gajus – stock.adobe.com

Hotels dürfen nur dann mit vier Sternen werben, wenn die Sterne auf einer offiziellen Klassifizierung beruhen. Ansonsten liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem aktuellen Fall entschieden (OLG Stuttgart, Urteil v. 29.7.2021, Az. 2 U 163/20).

Ein Hotel hatte auf seiner Internetseite mit vier Sternen geworben. Zu diesem Zeitpunkt verfügte es jedoch nicht über eine offizielle eine Auszeichnung mit vier Sternen durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA). Das Hotel warb trotzdem auf seinem Internetauftritt mit vier Sternen. Daraufhin wurde es vor dem OLG Stuttgart verklagt.

Verweis auf Bewertung durch Hotelführer

Die Beklagte trug in dem Verfahren vor, dass sie durch Dritte positiv bewertet worden sei. Dazu gehöre der „Schlummeratlas“, ein Hotelführer, und Onlineportale, auf denen Reiseanbieter bewertet werden können wie zum Beispiel booking.com.

Der Senat des OLG Stuttgart sah die Werbung als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an. Die Beklagte erwecke den Eindruck, es bestehe eine aktuell gültige Sterneklassifizierung des DEHOGA. Das OLG verurteilte die Beklagte, derartige Werbung zu unterlassen.

Vier Sterne immer wieder Gegenstand der Auseinandersetzung

Es gibt bereits eine Reihe weiterer Gerichtsurteile, die sich mit der Zulässigkeit von Werbung mit Hotelsternen, sogar speziell mit vier Sternen, auseinandersetzen: Im April 2019 urteilte auch schon das Landgericht Essen (LG Essen, Urteil v. 04.04.2019, Az. 43 O 151/18) im Fall einer Werbung mit einem „4-Sterne-Niveau“ durch ein Hotel ohne Vier-Sterne-Klassifizierung. Eine solche Werbung sei geeignet, darüber zu täuschen, dass das Hotel über eine offizielle Klassifizierung verfüge, also in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie eingeordnet sei, so das Gericht.

Überprüfung durch neutrale und unabhängige Stelle

Der maßgebliche Verkehr gehe bei einer Sterneangabe bei einem Hotel wie bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt werde, entschied 2016 das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urteil v. 19.4.2016, Az. 3 U 1974/15). Dazu gehöre auch, dass dies durch eine neutrale, unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet werde.

Möglichkeit der Zertifizierung unbeachtlich

Das OLG Celle urteilte 2014, dass es unbeachtlich ist, ob die erforderliche Zertifizierung durch eine neutrale Stelle hätte erfolgen können (OLG Celle, Beschluss v. 15.7.2014, Az. 13 U 76/14). In dem Verfahren vor dem OLG Celle ging es um die Verwendung von sechs Sternen auf der Außenfassade eines Hotels.

„Verstärkte Verfolgung unberechtigter Werbung mit Hotelsternen“

Die Wettbewerbszentrale erhält nach eigenen Angaben regelmäßig Beschwerden über wettbewerbswidrige Werbung von Hotelbetreibern mit Hotelsternen. Anlass hierfür sei die „verstärkte Verfolgung von unberechtigter Werbung mit Hotelsternen“.

Der Hotelmarkt ist hart umkämpft. Das zeigt die Zahl der Urteile allein zu Sterneangaben von Hotels. Sicherlich sind in dem Bereich weitere Urteile zu erwarten – ganz gleich zu welcher Sternenkonstellation.

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