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Irreführung durch Kanalbeschreibung auf YouTube?

Irreführung Kanalbeschreibung youtube
Photo by Sara Kurfeß on Unsplash

Ein YouTube-Kanal besticht grundsätzlich durch die Vielfalt an hochgeladenen Videos – die Beschreibung des Kanals ist meist sekundär oder bleibt in vielen Fällen fast gänzlich auf der Strecke. So ist man doch von den Videos häufig so angetan, dass die weiteren Informationen vorerst keine Aufmerksamkeit erhalten.

Dennoch darf die Kanalbeschreibung nicht völlig außer Acht bleiben – zumindest nicht im Wettbewerbsrecht. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte nun fest, dass auch die Kanalbeschreibung eines YouTube-Kanals, wenn sie werbliche Angaben enthält, eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

Das gilt auch, wenn ansonsten sämtliche Inhalte des Kanals gelöscht wurden.

Werbung für ein Studium

Die Parteien werben jeweils um Personen, die sich für die Aufnahme eines Medizin- oder Zahnmedizinstudiums interessieren. Die Antragsgegnerin betreibt einen YouTube-Kanal. Die Beschreibung ihres Kanals enthält Werbung mit ihren Leistungen. Videos sind auf diesem Kanal jedoch nicht abrufbar.

Während die Antragstellerin ihre Studienplätze selbst vergibt vermittelt die Antragsgegnerin lediglich die Studienplätze. Diejenigen, die sich dann für ein Studium bei der Antragstellerin entscheiden, können von der Antragsgegnerin nicht an andere Universitäten vermittelt werden und umgekehrt. Das führt dazu, dass nach Beendigung der Kooperation zwischen den Parteien der wirtschaftliche Erfolg der einen Partei zumindest zum Teil zu Lasten der anderen Partei geht.

Irreführung in der Werbung

Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Das bedeutet im Klartext, jede geschäftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. Dennoch muss es zu einer tatsächlichen Täuschung nicht gekommen sein – vielmehr reicht es aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die Angabe getäuscht werden können. In welcher Form die Angaben gemacht werden, ist dabei völlig irrelevant. Es kommt nur darauf an, dass der Inhalt dem Verbraucher gegenüber in irgendeiner Weise kommuniziert wird. Außerdem muss die geschäftliche Handlung geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Wer gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wird in der Regel aufgefordert, den Verstoß zu beseitigen. Dies kann durch eine Abmahnung eines Wettbewerbers oder eines Wettbewerbsverbandes, der für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts gegründet ist, erfolgen. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

An das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Unerheblich ist sowohl eine unterschiedliche Branchenzugehörigkeit als auch die Angehörigkeit zu verschiedenen Wirtschaftsstufen, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis richten. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht demnach immer dann, wenn die Ware oder Dienstleistung des handelnden Unternehmers einen wettbewerblichen Bezug zur Ware oder Dienstleistung eines anderen Unternehmers aufweist und mit der Förderung des eigenen Absatzes die Beeinträchtigung des fremden Absatzes einhergehen kann.

Dass die Antragstellerin hier ihre Studienplätze selbst vergibt und die Antragsgegnerin diese lediglich vermittelt, spielte für das Oberlandesgericht Hamburg daher keine Rolle.

YouTube-Kanal ohne Videos

Der Senat (OLG Hamburg, Urteil v. 13.08.2020, Az. 3 U 171/19) kam zu dem Entschluss, dass auch die Kanalbeschreibung eines YouTube-Kanals eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt, wenn sie werbliche Angaben enthält.

Eine Geschäftliche Handlung ist all das, was der Absatzförderung, dem Warenbezug oder der Durchführung von Verträgen dient – also jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit den oben genannten Vorteilen objektiv zusammenhängt. Durch die Darstellung des Antragsgegners in der Kanalbeschreibung, stelle er seine eigenen Leistungen werblich dar. Das zeige sich schon dadurch, dass er an die beanstandete Exklusivitätsbehauptung hinsichtlich der Vermittlung von Studienplätzen der Antragstellerin ein explizites werbliches Eigenlob anhänge:

„Abiturienten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südtirol vertrauen auf die   fachliche Expertise und Auslandserfahrungen der E-Gruppe.“

Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es unerheblich für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung sei, ob in dem YouTube-Kanal tatsächlich Videos abrufbar sind oder nicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn die angesprochenen Verkehrskreise hätten erkennen können, dass sich der Videokanal „in Auflösung“ befinde – was allerdings mangels eines entsprechenden Hinweises im konkreten Fall wohl nicht der Fall sei.

Demnach sei die beanstandete Exklusivitätsbehauptung nach § 5 Abs. 1 UWG letztlich als irreführend anzusehen. Zum einen bestehe zwischen den Parteien nach beiderseitiger Kündigung des ursprünglich geschlossenen Vertrages schon keine Kooperation mehr. Zum anderen sei die immer noch zugängliche Beschreibung des Kanals und die unrichtige Behauptung geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen, stellten die Richter klar.

„Gutes Licht“ für eigene Dienstleistung

Werbung versucht, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Dabei dürfen die Äußerungen jedoch nicht so weit gehen, dass die angesprochenen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer getäuscht werden. Das OLG Hamburg kam deswegen erst jüngst zu dem Entschluss, dass eine Irreführung solange vorliegt, wie die unrichtige Werbeangabe vorhanden und geeignet ist, den Verkehr in irgendeiner Weise in die Irre zu führen.

Daran ändere sich also auch nichts, wenn die angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall hätten erkennen können, dass ein YouTube Kanal in geraumer Zeit aufgelöst wird.

Es gilt also: Ganz oder gar nicht! Eine Abmahnung kann nur vermieden werden, wenn das Werbeangebot gänzlich von der Bildfläche verschwindet.

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