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LG Berlin verbietet Matratzentricks auf Kaffeefahrt

Kaffeefahrt Widerruf
© S.Bachstroem – Fotolia.com
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Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil (LG Berlin, Urteil v.  3.8.2016, Az. 15 O 54/16) der Geschäftspraxis einer Kaffeefahrtveranstalterin hinsichtlich des Widerrufsrechts einen Riegel vorgeschoben.

Was war passiert?

Die Kaffeefahrtveranstalterin verkaufte Matratzen an ihre Teilnehmer und ließ diese dann bei Anlieferung der Matratzen unterschreiben, dass die Matratze bereits ausgepackt und auf das Bett des Käufers gelegt werden soll. Zugleich schloss die Verkäuferin in ihrer Widerrufsbelehrung die Rückgabe von bereits geöffneten und benutzen Waren aus, so dass die Käufer regelmäßig kein Widerrufsrecht geltend machen konnten.

Von Kaffeefahrtveranstaltern ist man ja verschiedenste Tricks zur Umgehung von Käuferrechten gewohnt, diese Masche kannten wir aber noch nicht. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat nach Kenntnis hiervon Unterlassungsklage eingereicht.

Die Entscheidung des LG Berlin

Das LG Berlin gab dieser Klage statt, da die Beklagte mit dem Auspacken der Ware beim Kunden und dem gleichzeitigen Ausschluss des Widerrufsrechts für ausgepackte und benutzte Ware in unzulässiger Weise versucht habe, das Widerrufsrecht auszuhebeln.

Das Gericht stellte hierzu klar:

„Wer auf einer Kaffeefahrt eine Ware erwerbe, könne den Vertrag (bei ordnungsgemäßer Belehrung) innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Einschränkungen des Widerrufsrechts wie hier sehe das Gesetz nicht vor. Der Kunde dürfe die Ware vergleichbar wie im Ladengeschäft sogar testen. Voraussetzung sei, dass er dabei sorgsam vorgeht und die Ware nicht beschädigt oder verschmutzt. Habe der Kunde, wie auf einer Kaffeefahrt, gar keine Möglichkeit, verschiedene Angebote zu prüfen und miteinander zu vergleichen, sei auch eine längere Testphase durchaus zulässig.“

Auch die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB greift nicht. Danach können Verträge über versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet seien, nach dem Entfernen der Versiegelung nicht mehr widerrufen werden. Nach Auffassung des LG Berlin gehören zu dieser Warengruppe beispielsweise Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte. Matratzen gehören jedoch laut LG Berlin nicht dazu.

Weiter wurde in dem Urteil festgestellt, dass auch keine Versiegelung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen hätte. Eine bloße Verpackung sei keine Versiegelung, denn eine solche müsse eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Im Übrigen müsse der Kunde deutlich darüber informiert werden, wenn er sein Widerrufsrecht nach Siegelbruch verliere, vgl. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB.

Wir sind gespannt was sich die Branche der Kaffeefahrtveranstalter als nächstes ausdenkt und halten Sie auf dem Laufenden. (pi)

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