Kommerzielles Unternehmen ist kein Verband
Unter einem Verband versteht man gemeinhin einen übergeordneten Sachwalter und Interessenvertreter in Angelegenheiten seiner Mitglieder.
So vertritt etwa ein Branchenverband viele Einzelunternehmen gegenüber der Politik, die wiederum in der Verbandsspitze einen kompetenten Ansprechpartner findet.
Das Verbandswesen hat also pragmatische Gründe.
Vermittler von Pflegedienstleistungen gibt sich halbamtlichen Anstrich
Ein kommerzielles Unternehmen mit dem wesentlichen Zweck eigener wirtschaftlicher Tätigkeit lässt sich nicht darunter fassen. Ebensowenig sind dessen Kunden „Mitglieder“. Das stellte das LG Mainz auf Antrag der Wettbewerbszentrale fest (LG Mainz, Urteil v. 1.4.2021, Az.: 12 HK O 11/20). Diese hatte moniert, dass ein kommerzielle Vermittler von Pflegedienstleistungen nach außen als „Verband Pflegehilfe“ auftritt und sich damit einen offiziösen Charakter gibt. Auch die Bezeichnung „Verbandsmitglieder“ für die gewerblichen Rahmenvertragspartner rügte die Wettbewerbszentrale.
Verwendung der Begriffe „Verband“ und „Verbandsmitglieder“ irreführend
Das LG Mainz bestätigte diese Auffassung und gab der Klage in vollem Umfang statt. Ein Verband verzichte, so das Gericht, auf eigenen Gewinn und könne daher Dienstleistungen günstiger anbieten. Das zumindest erwarte der Verkehr. Das Unternehmen entspreche dieser Erwartung in keiner Weise. Damit führe es die „Mitglieder“ – respektive: Kunden – in die Irre. Es informiere nicht offen über das Geschäftsmodell.
Profitables Geschäftsmodell durch Selbstdarstellung verschleiert
Das Geschäftsmodell ist ebenso einfach wie lukrativ: Das Unternehmen verdient an der Vermittlung zwischen Interessenten an Leistungen wie Heimplätzen, Pflegekräften oder einem barrierefreien Badumbau und gewerblichen Anbietern solcher Leistungen, also etwa Pflegediensten, Sanitätshäusern und Handwerkern, indem es diesen die Kontaktdaten jener verkauft – für jeweils 12 bis 100 Euro. Diese Provision ist immer fällig, auch, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt. Als ein solcher kommerzieller Vermittlungsdienst muss das Unternehmen nach außen deutlich erkennbar sein – der Auftritt als „Verband“ wird dem ganz und gar nicht gerecht. Zur wettbewerbsrechtlich konformen transparenten Selbstdarstellung gehöre es auch, die Vertragspartner nicht als „Verbandsmitglieder“ zu bezeichnen und zu bewerben, so das LG Mainz.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.