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Ein Bild, ein Haus, ein Schadensersatzanspruch

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Foto Gebäude Schadensersatz
Andy Dean – stock.adobe.com

Eine urheberrechtliche Dreiecksgeschichte wurde vor der 14. Zivilkammer des LG Köln verhandelt. Akteure der Geschichte sind ein Fotograf, ein Architekt und ein Modeunternehmen.

Der Fotograf hatte ein Gebäude abgelichtet, das der Architekt für das Modeunternehmen geplant hatte. Dieses erwarb die Rechte an zwei Bildern des Fotografen. Eines dieser Bilder stellte es dem Architekten zur Verfügung, der es jahrelang auf seiner Website nutzte – ohne an den Fotografen zu zahlen und ohne dessen Namen zu nennen.

Das LG Köln erkannte hierin eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des Lichtbilds und sprach dem Fotografen Schadensersatz zu (LG Köln, Urteil v. 1.7.2021, Az.: 14 O 15/20).

Schadensersatz in lizenzanaloger Höhe

Bei der Bemessung des Schadens griff das Gericht auf die MFM-Tabelle zurück, ein von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing erstelltes Honorarverzeichnis, das Bildlieferanten und Bildnutzern als wichtiges Informations- und Planungsinstrument dient. Einen kleinen Aufschlag gibt es für die besonderen Umstände des Falls, d.h. für die Tatsache, dass der Fotograf dem Architekten ehedem den Erwerb von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Foto angeboten, dieser jedoch ausdrücklich abgelehnt hatte.

Was lernen wir aus dieser Dreiecksgeschichte?

Drei Dinge:

  1. Die Zweitverwertung eines Fotos (durch den Architekten), das vom Rechteinhaber (dem Modeunternehmen) bereitgestellt wird, dem aber nicht das Recht zur Unterlizensierung übertragen wurde, ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht (des Fotografen).
  2. Es steht dem Urheberrechtsschutz für das Bild nicht entgegen, dass das Motiv (das Gebäude) seinerseits urheberrechtlich geschützt ist; es ist zu trennen zwischen der (möglichen) Rechtsverletzung durch die Ablichtung des Motivs und der (tatsächlichen) Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung des Lichtbilds.
  3. Die Schadensbemessung erfolgt grundsätzlich auf Basis des entgangenen branchenüblichen Honorars.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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