Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters – wenn Werbeunterlagen zum Verhängnis werden
Ein Spannseil-Set mit Doppelspiralhaken ist nicht gerade ein integraler Bestandteil eines jeden Haushalts. Hersteller eines solchen Produkts können, wenn sie ihre Produkte in mehr als ein europäisches Land vertreiben möchten, mithilfe der Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung schützen lassen.
Doch wie weit ist der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmackmusters zu fassen? Welche Kriterien spielen für die Beurteilung des Schutzumfangs eine signifikante Rolle?
Das OLG Nürnberg hat sich diesen Fragen angenommen und in einem Hinweisbeschluss (OLG Nürnberg, Beschluss v. 8.1.2020, Az. 3 U 2219/19) klargestellt, dass der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sich nicht auf Bestandteile, deren Gestaltung ausschließlich technisch bedingt sind, erstreckt.
Für die Beurteilung könne man Werbeunterlagen des Herstellers heranziehen, in denen dieser gestalterischen Aspekte oder technische Aspekte anpreise.
Kampf der Doppelspiralhaken
Die Beklagte ist Inhaberin des unten abgebildeten Gemeinschaftsgeschmacksmusters:
Die Klägerin hat der im Verfahren als Streithelferin auftretende Firma mit sogenannten „Spannseil-Sets mit Doppelspiralhaken“ beliefert:
Die Beklagte hat reagiert. Unter Berufung auf ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat sie die Klägerin wegen des Vertriebs dieser Spannseile abgemahnt.
Daraufhin hat die Klägerin zu einem – zweifachen – juristischen Gegenschlag ausgeholt. Mit dem ersten Anwaltsschreiben hat sie der Abmahnung widersprochen. Erster Schlag.
Mit einem zweiten Anwaltsschreiben hat sie die Beklagte selbst wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung abgemahnt. Zweiter Schlag.
Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster – wo fängt er an, wo hört er auf?
Normativ hat das OLG Nürnberg an Art. 10 Abs. 1 GGV angeknüpft. Danach erstrecke sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecke.
Eine Verletzung des Musters – trotz lediglich geringfügiger Abweichungen der angegriffenen Ausführungsform – hat das OLG Nürnberg in seinem Hinweisbeschluss abgelehnt.
Argument? Der Schutzumfang sei „äußerst gering“.
Art. 8 Abs. 1 GGV als K.o. Kriterium?
Bei der Bemessung des Schutzumfangs hat das OLG Nürnberg Art. 8 Abs. 1 GGV mitberücksichtigt. Mit dem Ergebnis, dass die meisten Merkmale des Musters als ausschließlich technisch bedingt anzusehen seien.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungs-merkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
Konkret, wenn das Geschmacksmuster des Beklagten bestimmte technische Funktionen erfüllt, greift Art. 8 Abs. 1 GGV.
Ein K.o. Kriterium für den Schutzumfang des Geschmacksmusters?
Nicht unbedingt. Lediglich werden die technisch bedingten Erscheinungsmerkmale vom Schutzumfang ausgeschlossen, mit der Folge, dass diese in der umfassenden Verletzungs-prüfung ausgeblendet werden.
Wenn Werbeunterlagen zum Verhängnis werden
Bei der Frage, ob bestimmte Erscheinungsmerkmale ausschließlich technisch bedingt sind, seien – nach Auffassung des OLG Nürnberg – alle objektiven Umstände zu berücksichtigen. Mithin auch Werbeunterlagen.
Vorliegend habe die Beklagte in ihren Werbeunterlagen selbst auf die spezifische technische Funktion des Doppelhakens hingewiesen, mit der Folge, dass der Widerstand eines Doppelhakens doppelt so hoch sei wie der eines Standardhakens.
Last but not least – Wer zahlt die Zeche?
Mit dem ersten Abwehr-, dem zweiten Abmahn- und dem Anwaltsschreiben der Streithelferin sind der Klägerin Kosten entstanden. Diese möchte sie von der Beklagten ersetzt haben.
Aber das OLG Nürnberg hat der Klägerin ein Strich durch die Rechnung gemacht. Zwar könne – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – eine unberechtigte Verwarnung ein Eingriff in den geschützten Gewerbetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche auslösen.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei aber anerkannt, dass ein Schädiger nicht alle Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen habe. Rechtsverfolgungskosten müssen erforderlich und zweckmäßig sein. Waren die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin erforderlich und zweckmäßig?
OLG Nürnberg: Nein!
Zunächst habe allen Anwaltsschreiben der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen. Sowohl das Abwehr- als auch Abmahnschreiben seien im Wesentlichen wortlautidentisch gewesen. Ferner habe die Klägerin keinen Beweis zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kosten erbracht.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass technische Erscheinungsmerkmale den Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wesentlich „verkürzen“. Bei juristischen Doppelschlägen gilt: „Qualität vor Quantität“.