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OLG Rostock zu Streitwert im Wettbewerbsrecht

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Streitwert Wettbwerbsrecht
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Fehlt in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit eine Grundpreisangabe, ist auch nach der UWG-Reform ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen (OLG Rostock, Beschluss v. 17.05.2021, Az: 2 W 4/21).

In dem Rechtsstreit ging es um eine fehlende Grundpreisangabe im Bereich des Wettbewerbsrechts. Die Beklagte wehrte sich die Beklagte gegen eine gerichtliche Streitwertfestsetzung in Höhe von 10.000 Euro. Das OLG Rostock wies die Beschwerde gegen die in einem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Rostock enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurück.

Nach Ermessen zu bestimmen

Das Landgericht Rostock setzte für einen streitbegriffenen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung – es ging um eine fehlende Grundpreisangabe – einen Wert von 10.000 Euro fest. Dieser, so das OLG, sei nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nicht überhöht. Nach dieser Bestimmung ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nichts anderes bestimmt ist, „der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“.

Auch unter ergänzender Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebe sich kein anderes Ergebnis, beschlossen das OLG Rostock. Danach ist der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der ermittelte Streitwert.

Keine Streitwertbemessung nach wirtschaftlicher Lage

Auch aus § 12 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergebe sich nichts anderes, beschloss der Senat des OLG Rostock. Danach kann das Gericht auf Antrag einer Partei anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst, wenn die Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.

OLG Hamburg ging von 3.000 Euro aus

Die Wertfestsetzung durch das Landgericht, beschloss das OLG, habe sich „im Rahmen des in der Rechtsprechung üblicherweise ‚Veranschlagten‘“ bewegt. Die Angelegenheit habe keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen, ja sei gar vergleichsweise einfach gelagert gewesen. Der verfahrensanlassgebende Erstverstoß sei außerdem von wirtschaftlich eher geringem Gewicht gewesen.
In vergleichbaren leichteren Fällen fänden sich praktisch keine Entscheidungen, die von einem Wert von unter 10.000,00 € ausgehen würden. Das Gericht zitiert hier einen BGH-Beschluss (BGH, Beschluss v. 25.06.2020, Az. I ZR 205/19), führt aber auch aus, dass das OLG Hamburg in einem Urteil (OLG Hamburg, Urteil v. 25.06.2020, Az. 3 U 184/19) mit 3.000 Euro einen niedrigeren Wert annahm. Dieser Fall habe jedoch die Besonderheit betroffen, „dass dort die Preisangabe als solche nicht gefehlt hat, sondern nur – zumindest im Berufungsrechtszug nur noch – um den konkreten Ort gestritten wurde, an dem die Angabe zu platzieren ist“. In dem Fall hatte die Beklagte, eine gewerbliche Verkäuferin auf der Handelsplattform „Google Shopping“, erstinstanzlich eine Abschlusserklärung abgegeben, wegen eines Teils in einer einstweiligen Verfügung, der den Ort der Preisangabe betraf, Widerspruch erhoben und war damit auch in der Berufung erfolgreich gewesen.

OLG zur UWG-Novelle

Die Beschwerde der Beklagten in dem Verfahren vor dem OLG Rostock hob darauf ab, dass mit der UWG-Novelle 2020 gerade das Abmahnwesen in Bezug auf (bloße) Preisangabeverstöße eingedämmt werden solle. Das Gericht bestätigt in seinem Beschluss zwar, dass der neue § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG für solche Fälle Einschränkungen bringe. Dies gelte jedoch nur insofern, als hier für die Abmahnung in gewissen Konstellationen keine Kosten mehr geltend gemacht werden dürften. Es erscheine jedoch fraglich, ob sich daraus auch Schlüsse auf die Wertfestsetzung ziehen lassen.

Die Entscheidung des OLG Rostock füllt einen Teil des Anwendungsbereichs des noch neuen UWG mit neuer Kasuistik. Besonders Anwälte, die viel prozessieren, dürften mit Blick auf Prozesskosten mit Spannung beobachten, in welche Richtung weitere Urteile im Bereich Kostenfestsetzung im Wettbewerbsrecht gehen.

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