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Unbestimmte Lieferzeitangabe im Online-Handel ist unzulässig

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Unbestimmte Lieferzeitangabe Online-Handel unzulässig
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Die unbestimmte Lieferzeitangabe im Online-Handel ist immer wieder Auslöser für kostspielige Abmahnungen aufgrund von Wettbewerbsverstößen. Das OLG München entschied in einem aktuellen Urteil, dass die Lieferzeitangabe „bald verfügbar“ einen Rechtsverstoß darstellt und somit zu unterlassen ist.

Online-Händler im Fadenkreuz

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V ging gegen Media Markt gerichtlich wegen eines Wettbewerbsverstoßes vor. Im Online-Shop des Händlers fand sich folgende Angabe:

„Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“

Die Verbraucherzentrale hielt die Angabe des unbestimmten Liefertermins für wettbewerbswidrig und mahnte den Beklagten ab. Da Media Markt nicht entsprechend auf die Abmahnung reagierte, wurde Klage vor dem Landgerichts München I (Urteil v. 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16) erhoben.

Bereits die Vorinstanz entschied zugunsten der Verbraucher

Schon im ersten Rechtszug entschied das Landgericht München I zugunsten der Verbraucherschützer. Eine Angabe des Lieferzeitraums sei unabdingbar, und zwar auch für Produkte, welcher der Händler zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorrätig habe. Der Hinweis, dass der gewünschte Artikel „bald verfügbar“ sei, stelle eine Informationspflichtsverletzung dar. Diese Pflichtverletzung begründe in der Folge einen Wettbewerbsverstoß.

Auch das Berufungsgericht sieht einen Verstoß

Auch die Berufung des Beklagten vor dem OLG München (OLG München, Urt. v. 17.5.2018, Az. 6 U 3815/17) hatte keinen Erfolg. Die unbestimmte Angabe der Lieferzeit sei wettbewerbswidrig, weil damit die der Beklag­ten obliegende gesetzliche Informationspflicht nach § 312d Abs. I Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB nicht erfüllt sei.
Nach § 312 d Abs. I BGB sei der Händler im Rahmen von Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Ver­braucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Es sei gemäß Art. 246a § l Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB erforderlich, dass der Kunde über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingun­gen sowie über den Liefertermin informiert werden muss.

Die Angabe des Beklagten, dass der gewünschte Artikel „bald verfügbar“ ist, genüge der gesetzlichen Informationspflicht nicht.

„Bald“ ist eine zu unbestimmte Lieferzeitangabe

Im Übrigen stellten die Richter fest, dass die Terminangabe „bald“ weder hinreichend klar verständlich noch ausreichend transparent für den Verbraucher sei. Der tatsächliche Lieferzeitpunkt bzw. -zeitraum bleibe vielmehr offen.

Daraus könne sich das Problem ergeben, dass der Verbraucher den Unternehmer nicht in Verzug setzen könne. Denn wenn es zu Verzögerungen im Rahmen der Lieferung kommen würde, fehle es dem Verbraucher mangels eines konkret vereinbarten Liefertermins an der Grundlage zur Geltendmachung von Verzugsansprüchen.

Das Gericht machte daneben deutlich, dass sich das Erfordernis hinsichtlich der Angabe des Lieferzeitpunkts auch auf Ware erstreckt, welche zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorrätig ist.

Der Verbraucher wird unangemessen benachteiligt

Die unbestimmte Lieferzeitangabe sei darüber hinaus auch geeignet, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung (hier § 312d Abs. I Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB) ziehe üblicherweise die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen des Verbrauchers nach sich. Die These des Be­klagten, dass die angewandte Lieferzeitangabe dem Verbraucher keine Nachteile, sondern nur Vorteile verschaffe, treffe nicht zu.

Insofern handele es sich bei der Angabe der unbestimmten Lieferzeit um den Verstoß gegen Marktverhaltensregelung und gleichzeitig um eine unangemessene Benachteiligung der Interessen des Verbrauchers, sodass ein zu unterlassender Wettbewerbsverstoß vorliege.

Augen auf bei Lieferzeitangaben

Angaben im Zusammenhang mit der Lieferung im Online-Handel stellen immer wieder Hürden dar. Bereits 2012 reagierte eBay auf unseren Hinweis auf aktuelle Abmahngefahr wegen “voraussichtlicher” Lieferzeit.

Der Verbraucher muss im Rahmen einer Online-Bestellung vor dem Absenden der Bestellung konkret informiert werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Lieferung der Ware spätestens erfolgen wird. Die unbestimmte Angabe der „baldigen“ Verfügbarkeit wird diesem Erfordernis nicht gerecht, wie das aktuelle Urteil zeigt. Der Kunde muss abschätzen können, wann er seine Bestellung spätestens in den Händen halten wird, um so das hohe Verbraucherschutzniveau sicherstellen zu können.

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