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Unerlaubte Rechtsberatung durch Vergütungsberatung bei Kreditinstituten

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unerlaubte Rechtsberatung Kreditistitut
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Über nichtanwaltliche Vergütungsberater ist bereits viel geschrieben worden. Ein wichtiger Aspekt darf nicht unbeachtet bleiben: Denn Vergütungsberater wandern meist auf einem schmalen Grat zwischen zulässiger Berufsausübung und unerlaubter Rechtsberatung.  

Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht in der Bewerbung unzulässiger Rechtsberatung durch ein Kreditinstitut eine Erstbegehungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß.

Vergütungsberatung von Kreditinstituten

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Werbung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vergütungsberatung von Kreditinstituten.

Die Beklagte bezeichnet sich selbst als Vergütungsberaterin und betreibt eine Webseite. Sie berät Kreditinstitute über die Ausgestaltung ihrer Vergütungssysteme für Mitarbeiter, die Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben und beschäftigt zwei Syndikusrechtsanwälte. Über eine Rechtsberatungserlaubnis nach § 59c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verfügt sie jedoch nicht. Auf der Webseite der Beklagten waren jedoch mehrere werbliche Texte, mit der sie ihre Tätigkeit als „Vergütungsberaterin“ für Banken darstellte.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese hielt die Bewerbung der Beklagten für unzulässig und forderte sie zur Unterlassung des Angebots, der Bewerbung und des Erbringens der Rechtsberatung durch Vergütungsberatung auf. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 24.10.2010, Az. 3 O 315/18) verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der oben genannten Handlungen hinsichtlich einiger Dienstleistungen. Zudem hat das Gericht die Beklagte zur Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht festgestellt, da die Beklagte gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verstoßen habe, indem sie Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG angeboten habe. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Bewerbung von Rechtsdienstleistungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 02.09.2021, Az. 6 U 249/19) schloss sich jedoch dem erstinstanzlichen Urteil an – zumindest teilweise. Danach stehe der Klägerin hinsichtlich der überwiegenden Zahl der Anträge ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 3 RDG zu. Die Folgeansprüche seien jedoch nur begründet, soweit sie sich auf das Anbieten und Bewerben beziehen, mangels begangener Rechtsverletzung jedoch nicht hinsichtlich des Erbringens von Rechtsdienstleistungen.

Zum einen habe die beklagte Beraterin durch die Bewerbung und das Angebot der Tätigkeiten auf ihrer Homepage gegen § 3 RDG verstoßen. Danach ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie gesetzlich erlaubt wird. Die angebotenen und beworbenen Dienstleistungen stellen jedoch überwiegend Rechtsdienstleistungen dar, so die Richter. Ferner habe die Beklagte für diese auch geworben. Denn auszugehen sei davon, wie der Verkehr – hier Fachkreise – die Angaben auf der Homepage verstehe.

Lauterkeitsrechtlicher Anspruch

Dann stellt das Gericht ferner fest: Es könne dahinstehen, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main die Tätigkeit der Beklagten als zulässig angesehen habe. Jedenfalls wäre der Senat nicht gehindert, insoweit eine andere Rechtsauffassung zu vertreten.

Zwar könne die Geltendmachung eines auf § 3a UWG gestützten lauterkeitsrechtlichen Anspruchs zu einem Normauslegungskonflikt mit den für die Durchführung der gesetzlichen Vorschrift zuständigen Behörden und Fachgerichten führen, wenn diese die gesetzliche Vorschrift anders als das Wettbewerbsgericht auslegen möchte. Aber grundsätzlich müsse das Wettbewerbsgericht darauf keine Rücksicht nehmen, weil gerade keine Bindungswirkung bestehe. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden sei für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich, so die Richter. So sei ein lauterkeitsrechtliches Vorgehen auch dann möglich, wenn die gesetzliche Vorschrift spezifische Rechtsfolgen für ihre Durchsetzung vorsieht. Denn der Anknüpfungspunkt des Lauterkeitsrechts sei ein anderer: Es gehe gerade nicht um die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift um ihrer selbst, sondern um die Auswirkungen eines Gesetzesverstoßes auf den Wettbewerb!

Laut den Richtern stehe außerdem fest, dass eine Tatbestandswirkung mit Bindung für das Wettbewerbsgericht nicht vorliege, da die Tätigkeit der Beklagten nicht durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erlaubt wurde. Das reine Dulden der Tätigkeit durch die Rechtsanwaltskammer könne weder eine Tatbestandswirkung noch eine Art Vertrauensschutz begründen.

Erstbegehungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß

Demzufolge sei die Beklagte aufgrund der durch die Rechtsverletzung begründeten Wiederholungsgefahr zur Unterlassung des Angebots und der Bewerbung verpflichtet. Während die nach dem Antrag ebenfalls zu unterlassende Erbringung von Rechtsdienstleistungen jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr begründe, bestehe hinsichtlich der unerlaubten Bewerbung und dem Angebot eine Begehungsgefahr für die Erbringung der Rechtsdienstleistung.

Anders als bei einer Verletzung werde in diesen Fällen jedoch keine Vermutung für den Fortbestand der Gefahr begründet. Insoweit bestehe der vorbeugende Unterlassungsanspruch vielmehr solange, wie die Gefahr der Begehung drohe – er entfalle mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruhe die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung, so ende sie, wenn die Werbung aufgegeben werde, weil damit ihre Grundlage entfalle – so die Richter. Der Disclaimer, es handele sich nicht um eine Rechtsberatung, könne die Begehungsgefahr hingegen nicht entfallen lassen, weil er nicht unmittelbar an der streitgegenständlichen Bewerbung angebracht ist, sondern an einer anderen Stelle der Internetseite der Beklagten.

Balanceakt ist nicht gelungen

Die „rechtsnahe“ Beratung in Form einer Vergütungsberatung bei Kreditinstituten stellt meist eine unerlaubte Rechtsberatung dar. Gerade der Beachtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes kommt eine hohe Priorität zu. Denn die Ausnahme des § 5 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen erlaubt sind, ist nur dann einschlägig, wenn die Dienstleistungen neben einer hinreichend vorgetragenen Hauptleistung erbracht werden. Mehrere Hauptleistungen führen insoweit nicht zur Einschlägigkeit der Regelung.

Und damit nicht genug! Denn die Bewerbung von solche unerlaubten Rechtsdienstleistungen begründet dann noch eine Erstbegehungsgefahr für ihre Erbringung.

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