Wer nicht hören will…
Ein Möbelhaus muss für wiederholte irreführender Werbung 30.000 Euro zahlen.
Eine Menge Geld.
Doch die Vertragsstrafe muss spürbar sein. Darauf hat das Landgericht Flensburg hingewiesen.
Ein großes Möbelhaus mit mehr als einer Milliarde Euro Jahresumsatz wirbt für seine Produkte und gibt dabei für seine Möbel die falsche Holzart an. Es wird auf Unterlassung verklagt, unterliegt, gibt eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich darin, bei künftigen Zuwiderhandlungen eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
Aus falschem Holz – teure Verstöße
Nun kommt es zu mehreren Verstößen – und das Möbelhaus zahlt. Beim ersten Mal 5000 Euro, beim zweiten Mal 10.000 Euro. Beim dritten Verstoß soll es nach dem Willen des Gläubigers 30.000 Euro zahlen. Das ist dem milliardenschweren Möbelhaus dann doch zu viel und es wehrt sich gegen diese Bemessung der Vertragsstrafe.
Vertragsstrafe muss spürbar sein
Was angemessen ist, hatte daraufhin das LG Flensburg zu entscheiden und es fand, dass 30.000 Euro in diesem Fall durchaus eine angemessene Vertragsstrafe darstellt (LG Flensburg, Urteil v. 10.7.2020, Az. 6 HKO 42/19). Zwei Gründe gibt es dafür: Zum einen die Wiederholung, zum anderen die Größe des Möbelhauses. Denn es gilt der Grundsatz, dass eine Vertragsstrafe zwar keine unverhältnismäßigen Belastung darstellen darf, andererseits jedoch spürbar sein muss. Schließlich geht es um die Beendigung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, von dem sich der Schuldner nicht einfach freikaufen können soll.
Wie geht‘s weiter?
Eingedenk der Tatsache, dass das bisherige Strafmaß ohne Wirkung blieb, darf sich der geforderte Betrag also ruhig mal verdreifachen, so das LG Flensburg. Beim nächsten Verstoß wären dann – nach dem Gesetz der Serie – 120.000 Euro fällig. Besser, das Möbelhaus ändert seine Werbung. Darauf dreimal Holz.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.