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Wettbewerbsverstoß: Bloßer Empfangsbote kann Mittäter sein

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Wettbewerbsverstoß Empfangsbote
© Andrey Popov – fotolia.com

Wer sein Postfach jemandem zur Verfügung stellt und damit als Empfangsbote handelt, kann auch für dessen Wettbewerbsverstöße als Mittäter haften. Dazu muss der Empfangsbote nicht einmal zur Täuschung des Rechtsverkehrs beitragen.

Postfach als Wettbewerbsverstoß

In dem vom LG Leipzig entschiedenen Fall hatte die Beklagte ihr Postfach einem Unternehmen zur Verfügung gestellt, dessen Schreiben aus mehreren Gründen gegen das Wettbewerbsrecht verstießen (LG Leipzig Urteil v. 29.8.2017, Az. 01 HK O 75/117).

Das Unternehmen bewarb in seinen Schreiben einen kostenpflichtigen Registereintrag. Bei dieser Werbung verschleierte es nicht nur die Entgeltlichkeit des Eintrags, sondern erweckte auch den Anschein, dass das Schreiben von einer öffentlichen Stelle stamme. Das LG Leipzig nahm in seinem Urteil an, dass nicht nur das Unternehmen auf Unterlassung hafte. Durch das Bereitstellen des Postfaches bestehe auch gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach § 8 Abs. 1 iVm. §§ 3, 5 UWG.

Der „menschliche Briefkasten“

Wer sein Postfach einem Dritten zur Verfügung stellt handelt für diesen als Empfangsbote. Das Besondere am Empfangsboten ist, dass er lediglich eine nicht an ihn gerichtete Willenserklärung empfängt und diese an den Erklärungsempfänger weiterleitet. Ein Empfangsbote ist ein „menschlicher Briefkasten“.

Nach dem LG Leipzig reicht jedoch auch allein diese Funktion aus, wenn ein Vertrag über die entgeltliche Datensammlung, nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB, erst durch den Zugang beim Empfangsboten zustande kommt, um Mittäter der Wettbewerbsverletzung zu sein. Bei der Beurteilung der Mittäterschaft sei nicht einmal ein Mitwirken an der Täuschung erforderlich, alleine das Handeln als Empfangsbote sei ausreichend.

Ist Empfangsbote zu sein rechtlich bedenklich?

Empfangsbote zu sein ist generell nicht gefährlich, allerdings sollte genau darauf geachtet werden für wen man diese Funktion übernimmt. Insbesondere wenn man eine Abmahnung erhält sollte man seine Reaktionsmöglichkeiten abwägen. In diesem Fall hatte die Beklagte die Abmahnung einfach ignoriert, wodurch das Gericht spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Erstbegehungsgefahr als gegeben ansah. Durch eine begründete Abmahnung erlangt man Kenntnis von den Umständen, die zu ein zu einem Wettbewerbsverstoß führen, daher ist spätestens ab diesem Zeitpunkt besondere Vorsicht geboten.

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