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BGH: Wiederholte Wettbewerbsverstöße gegen Unterlassungsurteil können bei Handlungseinheit zusammengefasst werden

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mehrere Wettbewerbsverstöße als Handlungseinheit
Photo by Leon Seibert on Unsplash

Der BGH hatte zu klären, ob im Ordnungsmittelverfahren bei wiederholten Verstößen gegen eine Unterlassungsverurteilung die Verstöße unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht.

Gerichtliches Verbot einer bestimmten Werbeaussage

Die Gläubigerin und die Schuldnerin sind Wettbewerber im Bereich der Vermittlung von Studienplätzen für Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin im Ausland.

Der Schuldnerin war in der Vergangenheit gerichtlich eine bestimmte Werbeaussage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Studienplätzen, insbesondere im Ausland, verboten worden. In der Folgezeit verletzte sie dann mehrfach die Pflichten aus dem Urteil durch die Versendung unterschiedlicher E-Mails.

Natürliche Handlungseinheit oder einzelne Verstöße?

Genau diese Frage stellte sich nun – ist jeder Verstoß einzeln mit einem Ordnungsgeld zu “bestrafen” oder liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, sodass nur eine Tat gegeben ist? Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 17.12.2020, AZ. I ZB 99/19) stellt zunächst klar, dass auch für den Bereich des Ordnungsmittelverfahrens der Grundsatz des Fortsetzungszusammenhangs nicht mehr gilt. Denn der BGH habe bereits das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts aufgegeben. Ferner habe der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt und an diesem Institut auch für die Zwangsvollstreckung nicht weiter festgehalten.

Dennoch gelte die sogenannte natürliche Handlungseinheit weiterhin, so der BGH. Entscheidend seien diesbezüglich immer die konkreten Umstände der Tat. Denn in der Zwangsvollstreckung könne bei Bemessung des Ordnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachtete Sanktion zu verhängen. Die Richter führen weiter aus, dass vor allem im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere – auch fahrlässige – Verhaltenswesen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden seien, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden können.

Allerdings müsse auch berücksichtigt werden, dass eine natürliche Handlungseinheit immer dann ausgeschlossen sei, wenn der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung fasse oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt habe. Dann müsse regelmäßig von mehreren Zuwiderhandlungen ausgegangen werden, so der BGH.

Handlungseinheit bei Nachrichten innerhalb kürzester Zeit

In diesem Fall vertritt der BGH die Auffassung, es handle sich zum Teil um eine Handlungseinheit. Allerdings bejahte er auch mehrere Verstöße in einer anderen Konstellation. Von einer Handlungseinheit ging der BGH für die Fälle aus, bei denen Nachrichten innerhalb kürzester Zeit versendet wurden. Denn bei nahezu gleichzeitig versandten E-Mails identischen Inhalts handle es sich um ein einheitliches Tun. Daran ändere sich auch nichts, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang dadurch entstanden sei, dass die Schuldnerin entweder mehrere E-Mails gleichen Inhalts versandt oder eine automatische Generierung stattgefunden habe.

Mehrere Verstöße bejahten die Richter hingegen in einer anderen Konstellation. Nachdem der Schuldnerin Ende Mai 2018 der erste Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin zugestellt wurde, verschickte sie Ende Juni 2018 erneut Werbe-E-Mails und setzte damit das ihr verbotene Verhalten – unverändert – fort. Der BGH ist der Auffassung, die Schuldnerin habe nach der Zustellung des Antrages erneut zwangsläufig eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob sie ihr Verhalten fortsetze. Demnach könne in dieser Konstellation eben nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden.

Wiederholte Wettbewerbsverstöße im Ordnungsmittelverfahren

Der BGH hat also die Frage geklärt, wann bei wiederholten Wettbewerbsverstößen im Ordnungsmittelverfahren von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist und wann dagegen vielmehr neue, eigene Rechtsverletzungen gegeben sind. Ausschlaggebend für die Abgrenzung sei nach Auffassung der Richter vor allem die Frage, ob bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden könne, dass der Schuldner einen neuen Entschluss zum Verstoß fassen musste oder ob die Verstöße als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen.

Unabhängig von der Betrachtungsweise steht fest: Zu einer natürlichen Handlungseinheit können natürlich nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen.

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