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Urheberrecht: EuGH prüft Zulässigkeit von Cheat-Software

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Zulässigkeit von Cheat-Software
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Sie sind beliebt bei Spielern jeden Alters, bringen längeres Leben oder mehr Feuerkraft: Cheat-Programme. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss jetzt auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) hin entscheiden, ob derartige Cheat-Software gegen Urheberrecht verstößt (BGH, EuGH-Vorlage vom 23.02.2023, Az. I ZR 157/21).

 

In dem Verfahren gegen es um eine Software, die Spielern erlaubt, das auf einer Spielkonsole ablaufende Programm zu manipulieren. Die Klägerin, die selbst Spielkonsolen vertreibt, macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs der Cheat-Software geltend. Ihre Klage richtet sich gegen eine Firma, die Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin produziert und vertreibt.

Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher

Die Cheat-Software der Beklagten erlaubt es, auf Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Einschränkungen in Spielen zu umgehen. So lässt sich auf diese Weise etwa ein zeitlich beschränkter „Turbo“ verlängern oder in einem Rennspiel weitere Fahrer freischalten. Die Cheat-Software verändert Daten, welche die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Konsole ablegen. Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urhebergesetz (UrhG).

Einsatz von Cheat-Software zustimmungsbedürftige Umarbeitung?

§ 69c UrhG regelt zustimmungsbedürftige Handlungen. Danach fällt das ausschließliche Recht, bestimmte Handlungen vorzunehmen, dem Inhaber des Urheberrechts zu. Zu den zustimmungsbedürftige Handlungen zählt nach § 69c Nr. 2 UrhG unter anderem auch die „Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms“.

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012, Az. 310 O 199/10) sah in dem Umstand, dass die Cheat-Software durch externe Befehle in den Programmablauf der Computerspiele eingriff und veränderte, eine Umarbeitung des Computerprogramms der Klägerin. Es mache weder aus Sicht des Urhebers noch aus Sicht des Nutzers einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch eine Veränderung des Spiels selbst oder durch die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erfolge.

Keine Rechtfertigung nach den §§ 69d, 69e UrhG

Die Umarbeitung sei auch nicht durch § 69d oder § 69e UrhG gerechtfertigt. Nach § 69e Abs. 1 UrhG ist die Zustimmung des Rechtsinhabers nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG unerlässlich ist, „um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten“, sofern weitere Bedingungen erfüllt sind. Nach § 69d Abs. 1 UrhG bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 UrhG genannten Handlungen nur dann nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, „wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind“.

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021, Az. 5 U 23/12) hob das Urteil des LG Hamburg auf die Berufung der Cheat-Software-Herstellerin hin auf und wies die Klage ab. Gleichzeitig wies das OLG Hamburg die Berufung der Klägerin zurück. Laut OLG Hamburg fehlt es an einer Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Es gebe zwar einen Eingriff in den Ablauf des Spiels, aber nur durch eine Veränderung des temporären Arbeitsspeichers, nicht des Programm-Quellcodes selbst. Dieser sei nicht durch § 69a UrhG geschützt.

Der für Urheberrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs will jetzt vom EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens geklärt wissen, inwieweit Cheat-Software urheberrechtlich zulässig ist und ob eine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG vorliegt, wenn lediglich Daten im Arbeitsspeicher verändert werden.

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