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10 verrückte Deutsche und ein Kölner Gericht

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RTL muss für eine Äußerung in ihrer Sendung „die 10 verrücktesten Deutschen“ eine Geldentschädigung in Höhe von 400,- € an den beleidigten 8. Platz vergeben. So urteilte am 16.11.2011 das Amtsgericht Köln (Az.: 123 C 260/11).

Der Kläger hat es sich in den letzten Jahren zur Passion gemacht, Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Er soll bis zu 10.000 Anzeigen geschrieben haben. Hierzu beobachtet er den Verkehr und registriert Falschparker. RTL bezeichnete ihn als „geil, verrückt und total durchgeknallt“. Eine gezeigte Pornodarstellerin stellte die Vermutung auf, dass den Kläger sein Verhalten geil mache. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei, sprach ihm aber nur 400,- € zu. In dem Leitsatz heißt es unter anderem:

Die Geldentschädigung fällt relativ gering aus, wenn der Betroffene selbst durch sein Verhalten massive Kritik der Allgemeinheit hinnehmen muss.

Prinzipiell ist es schwer, den immateriellen Schaden, der durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entsteht, zu bemessen. Hierbei rückt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion durchaus in den Vordergrund (Larenz, NJW 1958, 828). Das Amtsgericht Köln hat die Genugtuungsfunktion hier dadurch begrenzt, dass sie dem Kläger sein eigenes Verhalten entgegengesetzt hat.

Der Kläger habe sich in der Vergangenheit als selbst ernannter Ordnungshüter präsentiert und sei ihm völlig fremden Personen äußerst schroff entgegengetreten. Auch habe er eine Vielzahl von Anzeigen ausgesprochen, was natürlicher Weise den Zorn der Allgemeinheit nach sich gezogen habe.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist immer gegenüber dem öffentlichen Interesse abzuwägen. Zudem kann die Höhe des Schadensersatzes über § 254 BGB begrenzt werden. Dieser sieht eine Begrenzung des Schadens vor, wenn der Geschädigte selbst an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

Der Richter ging also davon aus, dass derjenige der sich durch sein Verhalten selbst in die Öffentlichkeit bringt und sich durch provozierende Handlungen anderer Kritik aussetzt, diese auch verkraften muss. Mit anderen Worten: Wer Kritik sät, muss sie auch ernten können. (jr)

(Bild: © AKS – Fotolia.com)

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