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Focus Markenrecht
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884 Millionen Dollar – Schadensersatz wegen Ähnlichkeit mit einem Star?

Der Gedanke, in seinem Persönlichkeitsrecht allein aufgrund der Ähnlichkeit des eigenen, äußeren Erscheinungsbildes mit einem Prominenten und daraus folgender Verwechslungen, verletzt zu sein, erscheint absurd.

Nicht so in den USA, wo sich jedem Einzelnen ja bekanntlich unbegrenzte Möglichkeiten und damit offensichtlich auch unbegrenzte Gedankenspiele eröffnen.

Ein gewisser Allen Ray Heckard hatte schon immer eine gewisse Ähnlichkeit mit Basketball-Superstar Michael Jordan. Aufgrund dieser Ähnlichkeit und den damit einhergehenden Verwechslungen fühlte sich Heckard im Jahre 2006 tatsächlich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt – und zwar durch Michael Jordan höchstpersönlich, der ja schließlich für den Verwechslungs-Rummel um seine Person verantwortlich war. So weit, so witzig.

Da das Schadensersatzsystem der USA mit seinen „punitive damages“ aber in vielen Fällen zu Schadensersatzzahlungen führt, von denen man in Deutschland nur träumen kann und die schon einige Amerikaner in einem gefühlt unverhältnismäßigen Ausmaß zu sehr wohlhabenden Mitbürgern gemacht haben, verklagte Heckard nicht nur Jordan selbst, sondern auch gleich seinen Sponsor Nike.

Schließlich hatte auch Nike irgendwie zu dem erwähnten Ärgernis von Heckard beigetragen, mit den ständigen Werbekampagnen rund um den vermeintlichen Doppelgänger.

Während sich die Klageforderung gegen Jordan selbst auf lächerliche 52 Millionen Dollar belief, wollte sich Heckard gegenüber Nike nicht so bescheiden zufrieden geben. Seine Forderung belief sich auf satte 832 Millionen Dollar.

Nachdem die Anwälte von Nike wahrscheinlich laut und kräftig die Akte vom Tisch gelacht haben, nahmen sie den Telefonhörer in die Hand und machten Heckard und seinen Anwälten unmissverständlich deutlich, dass solche abwegigen und überzogenen Schadensersatzforderungen wiederum sehr erhebliche – und auch tatsächlich begründete – Schadensersatzforderungen gegen den Anspruchsteller begründen können.

Nach kurzer Beratung mit seinen Anwälten nahm Heckard daraufhin seine Klagen zurück. Man kann es ja zumindest mal probieren. Zumindest in Amerika.

Andersherum wäre der Fall aus juristischer Sicht wesentlich interessanter. Eine Werbung, die bewusst Doppelgänger einsetzt, um die Werbewirkung eines Prominenten auszunutzen, kann – im Gegensatz zu dem Fall von Allen Ray Heckard – sehr wohl eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Und zwar eine Verletzung der Rechte des Prominenten und nicht umgekehrt, wie es zu Lasten von Alt-Hippie Rainer Langhans hier der Fall war. (ha)

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