Multiple awards.

Focus Markenrecht
de

Abmahnung von Mario Barth – "Nichts reimt sich auf Uschi"

Your contact person

Super, Mario.

Der Comedian Mario Barth hat sich den Slogan „Nichts reimt sich auf Uschi“ als Marke sichern lassen. Die markenrechtlichen Ansprüche – insbesondere für T-Shirt Aufdrucke – werden derzeit nach Berichten des „Spiegel-Online“  mittels Abmahnung von der Anwaltskanzlei Jonas durchgesetzt.

T-Shirt Hersteller, die angeschrieben werden, könnte ein weiterer bekannter Slogan hinsichtlich der Kosten ins Gedächtnis gerufen werden: „Der Preis ist heiß“.

Die Abmahnkosten für den Abdruck des Slogans „Nichts reimt sich auf Uschi“ belaufen sich nach Spiegel Online Informationen auf 1.780,20 €. Dieser „heiße Preis“ ergibt sich aus dem von den Rechtsanwälten zugrunde gelegtem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 €. Ob dieser Gegenstandswert in der angesetzten Höhe im Falle eines gerichtlichen Verfahrens als Streitwert durch das zuständige Gericht bestätigt wird, kann zumindest bezweifelt werden. Ein Streitwert bemisst sich unter anderem immer nach dem Wert und der Bekanntheit der Marke und nach dem darin eingreifenden Angriffsfaktor durch die konkrete unberechtigte Nutzung des Zeichens. Die Bekanntheit und der Wert der Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“ ist wohl eher begrenzt. Der Angriffsfaktor einer kleinen T-Shirt-Druckerei ist ebenfalls nicht so groß wie bei einer potenziellen Nutzung des Zeichens durch eine große Bekleidungskette für ihre Produkte.

Über die Eintragungsfähigkeit des Gags als Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München kann wohl ebenfalls gestritten werden. Die erste Hürde hat Mario Barth jedenfalls genommen, da die Marke durch das DPMA als eintragungsfähig erachtet wurde und am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 in das Register aufgenommen wurde. Die Markenstelle des DPMA hat damit nicht nur die formellen Anmelderfordernisse, nach § 36 MarkenG als gegeben erachtet, sondern ist auch davon ausgegangen, dass die materiellen Kriterien vorliegen, speziell die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG nicht verletzt sind. Die Eintragung erfolgte für die Klassen 25, 14, 21, 24, 27. Damit genießt der Gag „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch Eintragung in die Klasse 25 Schutz für Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Und damit grundsätzlich auch für bedruckte T-Shirts.

Abzuwarten ist , ob die Eintragung Bestand haben wird. Zum einen läuft derzeit noch die Widerspruchsfrist von drei Monaten nach § 42 MarkenG, innerhalb der noch bis zum 25.05.2011 Widerspruch gegen die Eintragung erhoben werden kann.

Zum anderen bleibt abzuwarten, ob sich der abgemahnte T-Shirt-Bedrucker erfolgreich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob durch den Abdruck des Slogans auf einem T-Shirt eine markenmäßige Nutzung stattfindet. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde  bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr  genutzt werden dürfte.  Dies gilt erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist darüber hinaus die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das  benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem  Begriff  keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftsmäßig benutzt werden.

Zur Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsstücken und der grundsätzliche Markenfähigkeit dieser Bezeichnungen hatten wir uns bereits hier geäußert.

Bei den T-Shirt-Trägern müsste daher überspitzt ausgedrückt die Assoziation „Nichts reimt sich auf Uschi – ein Produkt aus dem Hause Mario Barth“ hervorgerufen werden, um diese Herkunftsfunktion der Marke zu erreichen. So mancher Verbraucher könnte den Slogan jedoch nur  als reinen Spruch im Sinn einer Meinungsäußerung verstehen, wie er auf so vielen T-Shirts steht.

Zudem scheint Barth nicht der erste zu sein, der den Slogan nutzt. Bereits vor 20 Jahren wurden T-Shirts mit dem Aufdruck „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch das „Frühstyxradio von Radio ffn“ angeboten. Ebenso nutzten bereits Anfang der 90er Jahren die beiden Comedians Oliver Kalkofe und Dietmar Wischmeyer das Motto für eine Tournee. Auf eine Erörterung der markenrechtlichen Konsequenzen einer vorherigen Nutzung des Zeichens durch Dritte möchten wir hier verzichten. Auf einen Grundsatz wollen wir aber doch hinweisen. Nach der Rechtsprechung des BPatG (BPat 27 W(pat) 79/06 – PanAm) liegt allein in dem Erkennen von Markttrends und deren rechtzeitiger Nutzung für die eigene Geschäftstätigkeit keine Bösgläubigkeit des Markenanmelders, welche ihm bei der Ausübung seiner formell eingetragenen Rechte entgegengehalten werden könnte.

Dass Mario Barth Marktrends gut erkennen und diese für sich nutzen kann, ist weitläufig bekannt. Die Dauerpräsenz des Comedian im Fernsehen und in der Werbung hatte teilweise aber auch einen kontraproduktiven Effekt bei den Zuschauern. Anfängliche Sympathie schlug in vielen Fällen in Antipathie um.

Einen ähnlichen Effekt könnte Mario Barth durch seine Abmahnungen nun wieder hervorrufen. Dass ein Markeninhaber seine Marke vor unzulässigen Eingriffen schützt, ist sein gutes Recht. Wenn es sich aber um einen Comedian handelt, der in dem konkreten Fall so humorlos versucht, seine Rechte durchzusetzen, wird die negative Wirkung in der Öffentlichkeit vielleicht größer sein als das Interesse von Mario Barth, seine weltbewegende Marke vor dem rechtsverletzenden Eingriff des T-Shirt-Bedruckers zu schützen.

Dass Mario Barth sich mit diesem Verhalten einen Gefallen getan hat, darf damit wohl unter dem Strich bezweifelt werden. Fest steht aber, dass das Markenrecht auch für die Comedy-Industrie von Interesse zu sein scheint. Mario Barth wäre zumindest im Hinblick auf seine populäre Tätigkeit als Comedian wohl besser beraten gewesen, wenn er durch neue Gags auf sich aufmerksam gemacht hätte – „Kein Witz…“. (cs)

Update 5.8.2013: “Nichts reimt sich auf Uschi” – Mario Barth darf seine Marke behalten

Super, Mario.

Der Comedian Mario Barth hat sich den Slogan „Nichts reimt sich auf Uschi“ als Marke sichern lassen. Die markenrechtlichen Ansprüche – insbesondere für T-Shirt Aufdrucke – werden derzeit nach Berichten des „Spiegel-Online“  mittels Abmahnung von der Anwaltskanzlei Jonas durchgesetzt.

T-Shirt Hersteller, die angeschrieben werden, könnte ein weiterer bekannter Slogan hinsichtlich der Kosten ins Gedächtnis gerufen werden: „Der Preis ist heiß“.

Die Abmahnkosten für den Abdruck des Slogans „Nichts reimt sich auf Uschi“ belaufen sich nach Spiegel Online Informationen auf 1.780,20 €. Dieser „heiße Preis“ ergibt sich aus dem von den Rechtsanwälten zugrunde gelegtem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 €. Ob dieser Gegenstandswert in der angesetzten Höhe im Falle eines gerichtlichen Verfahrens als Streitwert durch das zuständige Gericht bestätigt wird, kann zumindest bezweifelt werden. Ein Streitwert bemisst sich unter anderem immer nach dem Wert und der Bekanntheit der Marke und nach dem darin eingreifenden Angriffsfaktor durch die konkrete unberechtigte Nutzung des Zeichens. Die Bekanntheit und der Wert der Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“ ist wohl eher begrenzt. Der Angriffsfaktor einer kleinen T-Shirt-Druckerei ist ebenfalls nicht so groß wie bei einer potenziellen Nutzung des Zeichens durch eine große Bekleidungskette für ihre Produkte.

Über die Eintragungsfähigkeit des Gags als Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München kann wohl ebenfalls gestritten werden. Die erste Hürde hat Mario Barth jedenfalls genommen, da die Marke durch das DPMA als eintragungsfähig erachtet wurde und am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 in das Register aufgenommen wurde. Die Markenstelle des DPMA hat damit nicht nur die formellen Anmelderfordernisse, nach § 36 MarkenG als gegeben erachtet, sondern ist auch davon ausgegangen, dass die materiellen Kriterien vorliegen, speziell die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG nicht verletzt sind. Die Eintragung erfolgte für die Klassen 25, 14, 21, 24, 27. Damit genießt der Gag „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch Eintragung in die Klasse 25 Schutz für Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Und damit grundsätzlich auch für bedruckte T-Shirts.

Abzuwarten ist , ob die Eintragung Bestand haben wird. Zum einen läuft derzeit noch die Widerspruchsfrist von drei Monaten nach § 42 MarkenG, innerhalb der noch bis zum 25.05.2011 Widerspruch gegen die Eintragung erhoben werden kann.

Zum anderen bleibt abzuwarten, ob sich der abgemahnte T-Shirt-Bedrucker erfolgreich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob durch den Abdruck des Slogans auf einem T-Shirt eine markenmäßige Nutzung stattfindet. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde  bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr  genutzt werden dürfte.  Dies gilt erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist darüber hinaus die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das  benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem  Begriff  keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftsmäßig benutzt werden.

Zur Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsstücken und der grundsätzliche Markenfähigkeit dieser Bezeichnungen hatten wir uns bereits hier geäußert.

Bei den T-Shirt-Trägern müsste daher überspitzt ausgedrückt die Assoziation „Nichts reimt sich auf Uschi – ein Produkt aus dem Hause Mario Barth“ hervorgerufen werden, um diese Herkunftsfunktion der Marke zu erreichen. So mancher Verbraucher könnte den Slogan jedoch nur  als reinen Spruch im Sinn einer Meinungsäußerung verstehen, wie er auf so vielen T-Shirts steht.

Zudem scheint Barth nicht der erste zu sein, der den Slogan nutzt. Bereits vor 20 Jahren wurden T-Shirts mit dem Aufdruck „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch das „Frühstyxradio von Radio ffn“ angeboten. Ebenso nutzten bereits Anfang der 90er Jahren die beiden Comedians Oliver Kalkofe und Dietmar Wischmeyer das Motto für eine Tournee. Auf eine Erörterung der markenrechtlichen Konsequenzen einer vorherigen Nutzung des Zeichens durch Dritte möchten wir hier verzichten. Auf einen Grundsatz wollen wir aber doch hinweisen. Nach der Rechtsprechung des BPatG (BPat 27 W(pat) 79/06 – PanAm) liegt allein in dem Erkennen von Markttrends und deren rechtzeitiger Nutzung für die eigene Geschäftstätigkeit keine Bösgläubigkeit des Markenanmelders, welche ihm bei der Ausübung seiner formell eingetragenen Rechte entgegengehalten werden könnte.

Dass Mario Barth Marktrends gut erkennen und diese für sich nutzen kann, ist weitläufig bekannt. Die Dauerpräsenz des Comedian im Fernsehen und in der Werbung hatte teilweise aber auch einen kontraproduktiven Effekt bei den Zuschauern. Anfängliche Sympathie schlug in vielen Fällen in Antipathie um.

Einen ähnlichen Effekt könnte Mario Barth durch seine Abmahnungen nun wieder hervorrufen. Dass ein Markeninhaber seine Marke vor unzulässigen Eingriffen schützt, ist sein gutes Recht. Wenn es sich aber um einen Comedian handelt, der in dem konkreten Fall so humorlos versucht, seine Rechte durchzusetzen, wird die negative Wirkung in der Öffentlichkeit vielleicht größer sein als das Interesse von Mario Barth, seine weltbewegende Marke vor dem rechtsverletzenden Eingriff des T-Shirt-Bedruckers zu schützen.

Dass Mario Barth sich mit diesem Verhalten einen Gefallen getan hat, darf damit wohl unter dem Strich bezweifelt werden. Fest steht aber, dass das Markenrecht auch für die Comedy-Industrie von Interesse zu sein scheint. Mario Barth wäre zumindest im Hinblick auf seine populäre Tätigkeit als Comedian wohl besser beraten gewesen, wenn er durch neue Gags auf sich aufmerksam gemacht hätte – „Kein Witz…“. (cs)

Super, Mario.

Der Comedian Mario Barth hat sich den Slogan „Nichts reimt sich auf Uschi“ als Marke sichern lassen. Die markenrechtlichen Ansprüche – insbesondere für T-Shirt Aufdrucke – werden derzeit nach Berichten des „Spiegel-Online“  mittels Abmahnung von der Anwaltskanzlei Jonas durchgesetzt.

T-Shirt Hersteller, die angeschrieben werden, könnte ein weiterer bekannter Slogan hinsichtlich der Kosten ins Gedächtnis gerufen werden: „Der Preis ist heiß“.

Die Abmahnkosten für den Abdruck des Slogans „Nichts reimt sich auf Uschi“ belaufen sich nach Spiegel Online Informationen auf 1.780,20 €. Dieser „heiße Preis“ ergibt sich aus dem von den Rechtsanwälten zugrunde gelegtem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 €. Ob dieser Gegenstandswert in der angesetzten Höhe im Falle eines gerichtlichen Verfahrens als Streitwert durch das zuständige Gericht bestätigt wird, kann zumindest bezweifelt werden. Ein Streitwert bemisst sich unter anderem immer nach dem Wert und der Bekanntheit der Marke und nach dem darin eingreifenden Angriffsfaktor durch die konkrete unberechtigte Nutzung des Zeichens. Die Bekanntheit und der Wert der Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“ ist wohl eher begrenzt. Der Angriffsfaktor einer kleinen T-Shirt-Druckerei ist ebenfalls nicht so groß wie bei einer potenziellen Nutzung des Zeichens durch eine große Bekleidungskette für ihre Produkte.

Über die Eintragungsfähigkeit des Gags als Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München kann wohl ebenfalls gestritten werden. Die erste Hürde hat Mario Barth jedenfalls genommen, da die Marke durch das DPMA als eintragungsfähig erachtet wurde und am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 in das Register aufgenommen wurde. Die Markenstelle des DPMA hat damit nicht nur die formellen Anmelderfordernisse, nach § 36 MarkenG als gegeben erachtet, sondern ist auch davon ausgegangen, dass die materiellen Kriterien vorliegen, speziell die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG nicht verletzt sind. Die Eintragung erfolgte für die Klassen 25, 14, 21, 24, 27. Damit genießt der Gag „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch Eintragung in die Klasse 25 Schutz für Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Und damit grundsätzlich auch für bedruckte T-Shirts.

Abzuwarten ist , ob die Eintragung Bestand haben wird. Zum einen läuft derzeit noch die Widerspruchsfrist von drei Monaten nach § 42 MarkenG, innerhalb der noch bis zum 25.05.2011 Widerspruch gegen die Eintragung erhoben werden kann.

Zum anderen bleibt abzuwarten, ob sich der abgemahnte T-Shirt-Bedrucker erfolgreich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob durch den Abdruck des Slogans auf einem T-Shirt eine markenmäßige Nutzung stattfindet. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde  bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr  genutzt werden dürfte.  Dies gilt erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist darüber hinaus die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das  benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem  Begriff  keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftsmäßig benutzt werden.

Zur Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsstücken und der grundsätzliche Markenfähigkeit dieser Bezeichnungen hatten wir uns bereits hier geäußert.

Bei den T-Shirt-Trägern müsste daher überspitzt ausgedrückt die Assoziation „Nichts reimt sich auf Uschi – ein Produkt aus dem Hause Mario Barth“ hervorgerufen werden, um diese Herkunftsfunktion der Marke zu erreichen. So mancher Verbraucher könnte den Slogan jedoch nur  als reinen Spruch im Sinn einer Meinungsäußerung verstehen, wie er auf so vielen T-Shirts steht.

Zudem scheint Barth nicht der erste zu sein, der den Slogan nutzt. Bereits vor 20 Jahren wurden T-Shirts mit dem Aufdruck „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch das „Frühstyxradio von Radio ffn“ angeboten. Ebenso nutzten bereits Anfang der 90er Jahren die beiden Comedians Oliver Kalkofe und Dietmar Wischmeyer das Motto für eine Tournee. Auf eine Erörterung der markenrechtlichen Konsequenzen einer vorherigen Nutzung des Zeichens durch Dritte möchten wir hier verzichten. Auf einen Grundsatz wollen wir aber doch hinweisen. Nach der Rechtsprechung des BPatG (BPat 27 W(pat) 79/06 – PanAm) liegt allein in dem Erkennen von Markttrends und deren rechtzeitiger Nutzung für die eigene Geschäftstätigkeit keine Bösgläubigkeit des Markenanmelders, welche ihm bei der Ausübung seiner formell eingetragenen Rechte entgegengehalten werden könnte.

Dass Mario Barth Marktrends gut erkennen und diese für sich nutzen kann, ist weitläufig bekannt. Die Dauerpräsenz des Comedian im Fernsehen und in der Werbung hatte teilweise aber auch einen kontraproduktiven Effekt bei den Zuschauern. Anfängliche Sympathie schlug in vielen Fällen in Antipathie um.

Einen ähnlichen Effekt könnte Mario Barth durch seine Abmahnungen nun wieder hervorrufen. Dass ein Markeninhaber seine Marke vor unzulässigen Eingriffen schützt, ist sein gutes Recht. Wenn es sich aber um einen Comedian handelt, der in dem konkreten Fall so humorlos versucht, seine Rechte durchzusetzen, wird die negative Wirkung in der Öffentlichkeit vielleicht größer sein als das Interesse von Mario Barth, seine weltbewegende Marke vor dem rechtsverletzenden Eingriff des T-Shirt-Bedruckers zu schützen.

Dass Mario Barth sich mit diesem Verhalten einen Gefallen getan hat, darf damit wohl unter dem Strich bezweifelt werden. Fest steht aber, dass das Markenrecht auch für die Comedy-Industrie von Interesse zu sein scheint. Mario Barth wäre zumindest im Hinblick auf seine populäre Tätigkeit als Comedian wohl besser beraten gewesen, wenn er durch neue Gags auf sich aufmerksam gemacht hätte – „Kein Witz…“. (cs)

Practical handbook for enforcing claims in competition law

2nd, completely revised and updated edition

Arranged chronologically, differentiated structure, numerous cross-references and, brand new: Extensive practical information on every process situation.

Learn more

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht