AG Waiblingen: Vertragsstrafe für Spaßbieter in eBay-Angebot ist unwirksame AGB-Klausel…
…und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt und die Vertragsstrafenvereinbarung sich nur in einem Angebot findet.
Dieser Meinung ist zumindest das Amtsgericht Waiblingen (AG Waiblingen, Urteil v. 12.11.2008, Az 9 C 1000/08).
Der Kläger hatte in der von ihm eingestellten Beschreibung des zu versteigernden Objektes neben einer sehr umfangreichen Beschreibung des zum Verkauf angebotenen Fahrzeuges und der Lebensgeschichte dieses Fahrzeuges noch folgende Sätze eingefügt:
„Verkauf erfolgt von Privat ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung. Der Kilometerstand ist abgelesen. Das Auto muss innerhalb von 7 Tagen nach Auktionswende abgeholt und bezahlt werden. Keine Nachverhandlungen. Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.”
Das Gericht ging davon aus, dass zwischen dem Anbieter und jedem Bieter zwar zunächst kein Kaufvertrag aber doch mindestens ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zustande komme, innerhalb dessen auch bestimmte Vereinbarungen getroffen werden können. Eine Vertragsstrafenklausel könne auch grundsätzlich eine solche Vereinbarung darstellen. Da sie aber gegenüber allen potentiellen Bietern Geltung erlangen solle, sei sie an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, nämlich an alle, die im Rahmen der Auktion ein Gebot abgeben, gerichtet. Es handele sich daher um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bzw. vertragsähnlichen Schuldverhältnissen vorformuliert worden seien und mithin um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB.
Einer Inhaltskontrolle halte die Klausel aber wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 6 BGB nicht stand, da die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach dem Willen des Gesetzgebers nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung in zulässiger Weise geschehen können solle, die gerade nicht (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Da demnach die vereinbarte Klausel gegen ein ausdrückliches Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit verstoße, sei die vom Kläger verwendete Klausel unwirksam.
Obwohl die Entscheidung im Ergebnis falsch sein dürfte, muss man das Gericht auch mal loben. Denn auch eine unrichtige Entscheidung ist halb so schlimm, wenn man merkt, dass sich der Richter mit der Materie wenigstens ernsthaft befasst hat.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht auf dem ersten Blick natürlich völlig recht: Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Eine Subsumtion der gegenständlichen Vertrasgstrafenerklärung ergibt somit zunächst das scheinbar eindeutige Ergebnis, dass es sich dabei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln muss.
Der gesetzgeberische Zweck der §§ 305 ff BGB war jedoch natürlich nicht, einem Privatmann, der einmalig sein privates KFZ auf einer Auktionsplattform verkauft, bestimmte vertragliche Formulierungen zu verbieten. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht richtig sein kann. Das Schöne in der Rechtswissenschaft ist, dass dieses Bauchgefühl bei der Anwendung von Gesetzen oft durch die höhergerichtliche Rechtsprechung bestätigt wird. So auch hier. Der BGH fordert nämlich zusätzlich zu den objektiven Kriterien auch ein Absichtsmoment. Er führt diesbezüglich das Folgende aus:
“Wird die Klausel tatsächlich vielfach verwendet, so spricht eine Vermutung dafür, daß sie für diese vielen Fälle vorformuliert worden und dementsprechend als AGB anzusehen ist (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 24; Wolf/Horn/Lindacher, § 1 Rdnr. 13). Die wiederholte Verwendung ist andererseits nicht immer Voraussetzung dafür, daß von AGB gesprochen werden kann. Hat der Verwender die Klausel vorformuliert, so ist es für das Merkmal der Vielzahl wesentlich, ob der Verwender schon beim ersten Mal beabsichtigt, sie auch in weitere Verträge einzubeziehen (Ulmer/Brandner/Hensen, § 1 Rdnr. 24; Wolf/Horn/Lindacher, § 1 Rdnr. 13). Da die Absicht nicht ohne weiteres deutlich ist, sind alle Begleitumstände zu würdigen. Zu ihnen gehört eine gewisse Planmäßigkeit im Vorgehen des Verwenders in dem Sinne, daß er seine Geschäftspraxis erkennbar an der Absicht wiederholter Verwendung ausrichtet (Ulmer/Brandner/Hensen, § 1 Rdnr. 24). Wird eine Klausel dagegen allein für einen konkreten Einzelvertrag vorformuliert, so daß von AGB zunächst nicht die Rede sein kann, dann bleibt es bei dieser Beurteilung, selbst wenn später die Vertragsbedingung in weitere Verträge Eingang findet und dort als AGB einzustufen ist (Ulmer/Brandner/Hensen, § 1 Rdnr. 22 m.w. Nachw.).” (BGH, NJW 1997, 135)
Wir sind für den Mandanten daher natürlich Berufung gegangen… (la) Zum Urteil