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Focus Markenrecht
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Alle Angebote auf der eBay-Plattform wettbewerbswidrig?

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Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.12.2008 (LG Köln, Beschluss v. 03.12.2008, Az. 33 O 381/08) einem eBay-Seller verboten, auf der WAP-Plattform eBays zu werben, ohne bestimmte vom Gesetz vorgeschriebene Angaben zu machen.

Jetzt fragt sich so mancher wahrscheinlich, was daran so schlimm sein kann; ist doch das WAP-Portal bei eBay eher eine Spielerei als ein ernstzunehmender Verkaufskanal. Das Interessante an dem vorliegenden Fall ist aber, dass jedes eBay-Angebot auch zwangsläufig über das WAP-Portal abrufbar ist. Dort ist es vor dem Hintergrund des Platzmangels – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, alle Angaben ordentlich und gesetzeskonform zu machen. Und wer sich nur um seinen herkömmlichen eBay-Auftritt kümmert, erlebt beim Aufruf der entsprechenden WAP-Seiten bezüglich seiner Angebote in jedem Fall ein böses Erwachen.

Um den Beschluss des Landgerichts Köln zu beachten und ein Ordnungsgeld zu vermeiden, muss der Schuldner im schlimmsten Fall seine eBay-Angebote vollständig rausnehmen und hoffen, dass das WAP-Portal zeitnah überarbeitet wird. (la) Zum Beschluss

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