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Beweislast bei "gefälschten" Ed-Hardy T-Shirts

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Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2009, Az.  30 C 394/08) wer die Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung zu tragen hat. Es klagte die Ed Hardy Lizenznehmerin gegen jemanden, der angeblich ein gefälschtes Ed-Hardy T-Shirt im Internet angeboten hatte.

Das Gericht prüfte und entschied folgerichtig, dass der Ersatz von Anwaltskosten nur dann bestehen könne, wenn es sich bei dem angebotenen T-Shirt tatsächlich um eine Fälschung handelte. Für diesen Umstand sei die Klägerin beweispflichtig. Ein pauschaler Vortrag, dass das Shirt hinsichtlich der Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine, der qualitativen Verarbeitung und des Schnittes vom Original abweiche, reiche zur Darlegung einer Fälschung nicht aus. In diesem Fall haben die Ed-Hardy Vertreter verloren.

Was lernen wir daraus: Klagen müssen ordentlich begründet werden, auf die Beweislast muss geachtet werden.

Was lernen wir nicht daraus: Abmahnkosten von Ed Hardy sind nicht zu bezahlen. Ich gehe nämlich vielmehr davon aus, dass die Ed-Hardy Vertreter ebenfalls aus diesem Streit lernen und demnächst genauer vortragen werden.

Also: Die Gefahr beim Verkauf gefälschter Ed-Hardy Produkte besteht weiterhin! (ro)

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