BGH: Kostenerstattung bei Vertragsstrafenforderung
Der Bundesgerichtshof hat am 08.05.2008 (BGH, Urteil v. 08.05.2008, I ZR 88/06) entschieden, dass die Kosten für ein Anspruchsschreiben, das die Einforderung einer Vertragsstrafe enthält, grundsätzlich von dem Vertragsstrafenschuldner zu erstatten sind; jedoch nur wenn sich dieser in Verzug befindet.
Das Berufungsgericht hatte fehlerhaft angenommen, eine entsprechende Erstattung dieser außergerichtlichen Anwaltskosten sei wegen § 340 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Dieser Ansicht erteilte der BGH eine klare Absage. Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten keine Interessenidentität besteht wie von § 340 Abs. 2 BGB gefordert. Die außergerichtlichen Anwaltskosten entstehen erst, nachdem die Vertragsstrafe verwirkt ist und stellen somit keinen identischen, sondern einen weiteren Schaden dar.
Im Ergebnis hatte das Berufungsgericht in dem konkreten Fall aber den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für dieses Aufforderungsschreiben zu Recht abgelehnt. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich hier weder aus einem UWG-Tatbestand, da es vorliegend nicht um die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen, sondern eines vertraglichen Anspruchs geht. Auch kommt eine Erstattung nach dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht, da in einem solchen Fall der Fremdgeschäftsführungswille fehlt.
Ein Erstattungsanspruch der Anwaltskosten für ein Anspruchsschreiben bezüglich einer Vertragsstrafe ist also nur dann durchzusetzen, wenn der Schuldner sich in Verzug gemäß § 286 BGB befindet (nh). Zum Urteil