BGH: Versandkostenangabe bei Preisvergleichslisten
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus Juli 2009 (BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 140/07) klargestellt, dass auch bei Preisvergleichsdiensten auf einen Blick erkennbar sein muss, ob Versandkosten anfallen. Sofern dies nicht geschieht, muss sich der Händler diesen Verstoß zurechnen lassen.
Nach der Preisangabenverordnung muss ein Internethändler bei Warenangeboten für Letztverbraucher angeben, ob neben dem Endpreis auch Versandkosten anfallen. Dieser Hinweis muss entsprechend des Grundsatzes der Preisklarheit der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gestaltet sein.
Ob dies der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Es reicht aber jedenfalls nicht aus, wenn ein klein gedruckter, leicht übersehbarer Hinweis ganz unten auf der Internetseite abgedruckt ist, den der Kunde erst sehen kann, wenn er – zufällig – die Internetseite herunter scrollt. Ein sogenanter “Sternchen-Hinweis” bei der Preisangaben reicht möglicherweise aus, dies ist jeweils genau zu prüfen.
Auch wenn Preissuchmaschinen oder Preisvergleichsdienste sich stur stellen und diese Angaben nicht bereithalten, muss der Händler darauf bestehen oder eben seine Angebote aus diesem Internetangebot herausnehmen. Denn er ist derjenige der im Falle einer Abmahnung zur Unterlassung und zur Zahlung verpflichtet ist.
Bislang liegt nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vor, sobald das Urteil veröffentlicht ist, werden wir darüber berichten (nh).