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Focus Markenrecht
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Das Geschäft mit den Abmahnungen

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Der Sohn des Kollegen Ferner zitiert folgende Äußerung eines Vertreters der Musikindustrie zum Filesharing in der Stuttgarter Zeitung, die seiner Auffassung nach nahelege, dass es dieser weniger um den Schutz des Rechteinhabers, als um die Verteidigung der “Abmahnindustrie” gehe:

“Wer bei illegalen Downloads jetzt aber glaubt, mit 100 Euro billig davonzukommen, kann schnell eine böse Überraschung erleben”, so Michalk weiter. Bei Abmahnungen, die sich auf ganze Alben, Filme oder Hörbücher beziehen, handle es sich nach der bisherigen Rechtsprechung um gravierende Urheberrechtsverletzungen. Dabei greife die Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro nicht”

Der Verfasser zieht daraus den folgenden Schluss:

“Bemerkenswert finde ich vielmehr einen anderen Aspekt: Hier macht sich in der Tat ein Rechteinhaber vor allem Sorgen um die Gebühren seines Rechtsanwalts – und eben nicht darum, ob er Schadensersatz für die Rechtsverletzung erhält. Ein m.E. durchaus offenes und eindrückliches Geständnis, dass man sich weniger um Selbstschutz als um das Geschäftsmodell “Abmahnindustrie” Gedanken macht.”

Epic fail. (Sagt man wohl so unter Jugendlichen)

Abgesehen davon, dass es sich bereits nicht erschließt, was daran grundsätzlich verwerflich sein soll, wenn der Urheberrechtsinhaber vom Verletzer auch die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet bekommen möchte, wird völlig “übersehen”, dass Rechtsanwaltskosten ein großer Teil des Schadensersatzes bzw. des Erstattungsbetrags ist, auf dem der Verletzte dank der Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG zum großen Teil sitzen bleibt. Es gibt daher Fälle, bei denen – sogar wenn die Verletzung täterschaftlich begangen wird und ein über die Anwaltskosten hinausgehender Schadensersatz überhaupt in Betracht kommt – der Verletzte an seinen Anwalt mehr zahlt, als er an Schadensersatz erhält.

Man sollte einem Verkehrsrechtler einmal erzählen, seine Mandanten erhielten für seine Formschreiben bei einem einfachen “privaten” Auffahrunfall nur noch 100 Euro erstattet. Für die darüber hinausgehenden Anwaltskosten müssten diese selbst aufkommen. Dann wäre was los. Interessanterweise passieren Verkehrsunfälle der Statistik folgend mindestens genauso “massenhaft” wie das Filesharing. Alleine im Jahr 2008 ereigneten sich nach Wikipedia in Deutschland fast 2.294.000 Verkehrsunfälle. Dass da wirklich in jedem anwaltlich bearbeiteten Fall Rechtswissenschaft “am Hochreck” betrieben wird, wage ich zu bezweifeln.

Wenn Rechtsanwälte für alles “einfache” nur noch 100 Euro bekämen, sähe es auch in anderen Rechtsgebieten düster aus. Auch für Fachanwälte im Strafrecht, wie der Vater von Herrn Ferner einer ist.

Mit mangelnder Praxiserfahrung des Verfassers allein kann man den Beitrag des Assessors Diplom-Juristen (noch nicht einmal das… Dank an die Kommentatoren!) Herrn Ferner aber nicht erklären. Denn die Beiträge im Ferner-Blog sind ansonsten zu vernünftig. Zu sehr drängt sich daher der Verdacht auf, dass Sohnemann Papas Kanzlei auf der guten Seite des Abmahnwahns mal wieder ins Gespäch bringen will. Natürlich nur rein informativ.

Ich nehme an, dass den Mandanten, die sich zufällig auf diesen Beitrag hin melden, kostenfrei geholfen wird. Sonst müsste man am Ende annehmen, dass man sich bei der Anwaltskanzlei Ferner weniger um das Wohl der Mandanten sondern vor allem um die Rechtsanwaltsgebühren Gedanken macht. Das wiederum ließe auf ein Geschäftsmodell schliessen. Wenn dies nun noch mit Abmahnungen zu tun hätte, die zahlreich bearbeitet würden, dann, naja Sie wissen schon…(la)

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